RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Rechberg 12. 8.), Mecséry, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Forgách, Esterházy, Lichtenfels, Mažuranić 19. 8.; abw. Erzherzog Rainer, Pratobevera; BdR. fehlt.
Se. k. k. apost. Majestät geruhten, als den ersten Gegenstand der Beratung die Verfügungen zu bezeichnen, welche über die demnächst zu überreichende zweite Adresse des ungarischen Landtages zu treffen wären.
Der ungarische Hofkanzler äußerte, daß nach dem Inhalte der Adresse, und da der Landtag selbst in den Schlußworten den Faden einer Verständigung abgerissen hat, vom Standpunkte der k. k. Regierung nichts anderes erübrige, als den Landtag aufzulösen. Das Ah. Auflösungsreskript dürfte die Gründe berühren, welche die Auflösung zur Notwendigkeit machen und den Ah. Vorbehalt einer Wiedereinberufung des Landtages aussprechen. Eine ungnädige Fassung dürfte zu vermeiden sein und im Stile eine ruhige Würde behauptet werden. Das Ah. Reskript wäre zwei bis drei Tage nach dem Einlangen der Adresse zu erlassen. Die Minister Graf Esterházy, Graf Rechberg, Ritter v. Schmerling, Ritter v. Lasser und Baron Mecséry erklärten sich mit diesen Anträgen im wesentlichen einverstanden, doch beantragte der letztere weiters unter Zustimmung seiner Kollegen, daß gleichzeitig mit dem Reskript auch eine Ansprache Sr. Majestät an die Kronländer erlassen werde, in welcher der kaiserliche Beschluß umständlich und auf eine Art motiviert würde, daß dieser Schritt auch ganz Europa gegenüber in seinem wahren Licht erscheine. Der Kriegsminister war des Erachtens, daß das Reskript möglichst kurz — allenfalls in einem Artikel — zu fassen und die Motivierung ganz in das Manifest zu verlegen wäre. Der Finanzminister stimmte dieser Meinung vollkommen bei, ebenso der Handelsminister, welcher die Frage vorbrachte, ob es denn notwendig sei, daß Se. Majestät der Kaiser eine dergestalt geartete Adresse Allerhöchstselbst entgegenzunehmen geruhen, und ob nicht vielmehr der Hofkanzler zur Übernahme Ah. anzuweisen wäre. Der Hofkanzler erwiderte, bis jetzt sei ihm nicht bekannt, daß in Pest ein Beschluß über die Art gefaßt wurde, wie die Adresse zu überreichen komme. Wahrscheinlich werden die beiden Präsidenten beauftragt werden, dieselbe unmittelbar Allerhöchstenorts zu unterbreiten. Der Inhalt der Adresse scheine kein Grund, die Allerhöchstpersönliche Entgegennahme zu verweigern, da es an Präzedenzien nicht fehlt, daß sehr herbe Repräsentationen von den Königen Ungarns angenommen wurden. Was die Übernahme der Adresse durch den Hofkanzler betrifft, müsse Graf Forgách erinnern, daß seine Stellung zu dem jetzt tagenden Landtage eine sehr unklare ist, nachdem der letztere nach dem 1848er Gesetze zusammengesetzt wurde, während die Hofkanzlei ein Institut früherer Zeit ist, welches 1848 aufgehoben wurde. Der Staatsratspräsident stimmte in Absicht auf die Form des Reskripts und Manifestes mit dem Kriegsminister und glaubte ferner, daß bei der Auflösung auch die dermalige staatsrechtliche Stellung ins klare zu bringen sei. Das Ah. Diplom vom 20. Oktober war ein Ausfluß der kaiserlichen Gnade — einer Gnade, die das Land jetzt ablehnt. Es dürfte daher ausgesprochen werden, daß Se. Majestät Allerhöchstsich durch den 20. Oktober Ungarn gegenüber nicht mehr gebunden halten.
Se. k. k. apost. Majestät geruhten, den Hofkanzler und den Staatsminister Ah. zu beauftragen, daß ohne Verzug von dem ersteren der Reskripts-, von dem letzteren der Manifestentwurf ausgearbeitet werde. Graf Forgách bemerkte in bezug auf die von mehreren Stimmen gewünschte Kürze des Reskripts, daß man sich bei dessen Textierung den Gewohnheiten des langatmigen ungarischen Kurialstils nicht werde entziehen können.
Dieses Protokoll war ebenso wie das Protokoll v. 13. 8. 1861 Redlich offenbar unbekannt; seine Darstellung dieser Phase beginnt mit dem Protokoll v. 16. 8. 1861,
Die zweite Adresse des ungarischen Landtags, von Franz Deák in der Sitzung des Repräsentantenhauses am 8. 8. 1861 vorgetragen, war vom Unterhaus am selben Tag und vom Oberhaus am 10. 8. 1861 einstimmig angenommen worden; am 12. 8. 1861 wurde sie unterzeichnet und am 14. 8. 1861 dem Kaiser überreicht; vgl.
Den Entwurf des Reskripts legte Forgách im MR. v. 13. 8. 1861/II vor; er wurde dort, dann im MR. v. 16., 17. und 19. 8. 1861 beraten und beschlossen; vgl. besonders Anm. 18 zum Protokoll v. 19. 8. 1861. Den Entwurf eines Manifestes legte Schmerling am 16. 8. 1861 dem Ministerrat vor, doch wurde dort beschlossen, die ausführliche Motivierung der Auflösung nicht in Form eines Manifestes, sondern durch Erlässe an die Statthaltereien und durch eine Botschaft an den Reichsrat zu geben; vgl. MR. v. 16., 17. und 19. 8. 1861 ( = Sammelprotokoll Nr. 109).
Se. Majestät der Kaiser geruhten, die Maßregeln zur Sprache zu bringen, die nach Auflösung des ungarischen Landtages zu ergreifen sein werden, um zu geregelten administrativen Zuständen zurückzukehren und Ausschreitungen der Komitate zurückzuweisen. Es sei die Ah. Absicht, daß man sich dabei so lang als möglich der in Ungarn gesetzlichen Mittel bediene.
Der ungarische Hofkanzler äußerte, daß dieser hochwichtige Gegenstand eine reifliche Erwägung erheische und er daher au. bitten müsse, zu gestatten, daß seine diesfälligen au. Anträge einer vorläufigen Beratung in der Ministerkonferenz unterzogen werden. Einstweilen erlaubte sich Graf Forgách, anzudeuten, daß eine organische Änderung der höchsten Dikasterien wohl unvermeidlich sei und die schleppenden Gremialberatungen werden beschränkt werden müssen. Wenn die Verwaltungsgeschäfte in Ungarn unter eigene Sektionen: des Kultus, des Unterrichts, der Kommunikationen usw. — jede unter einem besonderen Chef — geteilt werden, dürfte die Regierung an Kraft wesentlich gewinnen. Da diese Einrichtungen den Gesetzen von 1848 wenigstens zum Teil entsprächen, würden sich auch geeignete Männer zur Leitung der Sektionen bereit finden lassen. Von Sektionen der Finanzen, des Krieges und des Äußern könne selbstverständlich keine Rede sein. Über die von Sr. Majestät Ah. gestellte Frage, ob die Regierung durch eine solche Bezugnahme auf die Basis von 1848 nicht mit sich selbst in Widerspruch gerate, äußerte der ungarische Hofkanzler, daß die 1848er Gesetze nicht insgesamt verworfen wurden, sondern nur deren Revision vorbehalten worden sei. Sollten Komitate unzulässige Beschlüsse fassen oder gar eine revolutionäre Haltung annehmen, so würde man sogleich königliche Kommissäre dahin absenden, so wie deren bereits einige in Tätigkeit sind.
Der Polizeiminister erkennt es als das Dringendste, in Ungarn eine Regierung wiederherzustellen. Die Statthalterei sei gegenwärtig kein nützliches, sondern ein paralysierendes Element für die Regierungsgewalt, und daher fände Baron Mecséry gegen die vorgeschlagene Bildung von Sektionen, oder wie man diese Behörden nennen will, nichts zu erinnern. In den Komitaten handle es sich jetzt nicht um Untersuchung und Bestrafung des Geschehenen, sondern um Reorganisierung der Administration, Wiederherstellung der Auktorität und Brechung des Terrorismus, der alles zum passiven Widerstand treibt. Der Finanzminister erklärt es für die dringendste Notwendigkeit, Ordnung im Lande herzustellen, und aus diesem Gesichtspunkte müsse sich der Minister heute, so wie schon bei früheren Anlässen, für die vom Hofkanzler angedeuteten organisatorischen Maßregeln erklären. Die dermalige Komitatswirtschaft sollte man aber sofort beseitigen, ohne erst weitere Ausschreitungen der Munizipien abzuwarten. Das bereits Geschehene biete hiezu überreichen Anlaß. Der Kriegsminister hegt die Überzeugung, daß man zu einer Pazifizierung erst dann gelangen werde, wenn die Ungarn einsehen, daß die Renitenz im Innern des Landes nichts nützt und daß sie vom Ausland keine Unterstützung zu erwarten haben. Transaktionen mit den Parteien, Nachgiebigkeit und allzu schmiegsame Formen schaden nur, statt zu nützen, wie die Erfahrung gezeigt hat. Der Präsident Baron Lichtenfels erkennt gleichfalls die Dringlichkeit der Rückkehr zu geordneten administrativen Zuständen, und zur Erreichung dieses Zweckes werde man wohl autokratisch zu Werke gehen müssen. Durch die Publikation der Judexkurialkonferenzbeschlüsse sei die Gesetzgebung in ein Chaos hineingeraten, so daß man gedrängt wird, baldigst zu entscheiden, was denn nach [den] Gesetzen sei.
Se. k. k. apost. Majestät geruhten, den Hofkanzler zu beauftragen, seine fraglichen Anträge bald zur Beratung zu bringen, doch dürfe das Einschreiten gegen renitierende Komitate nicht bis zur Schlußfassung über diese Anträge aufgeschoben bleiben.
Zur Reorganisation der Komitate siehe MR. I v. 5. 9. 1861/IV; über die Verhängung des Provisoriums insgesamt siehe MR. v. 27. 10. 1861, MR. v. 1. 11. 1861 und MR. v. 2. 11. 1861.
Se. Majestät der Kaiser geruhten, die Maßregeln zur Sprache zu bringen, welche angesichts der im kroatischen Landtag sich vorbereitenden Adresse und der schlechten Tendenz dieses Körpers zu ergreifen wären.
Der Präsident des Hofdikasteriums äußerte, daß, wenngleich die Haltung des kroatischen Landtages eine sehr schlechte geworden sei und er gegenwärtig mit der größten Überstürzung ganz unzulässige Beschlüsse faßt, es doch nicht angezeigt erscheine, denselben jetzt schon aufzulösen, sondern es sei vielmehr rätlich, das Einlangen der Adresse abzuwarten und dieselbe nach Würdigung der Gründe zu beantworten. Sei doch auch in Istrien der Landtag trotz der Weigerung, in den Reichsrat zu wählen, nicht sofort, sondern erst nach einer wiederholten Ah. Ermahnung aufgelöst worden. Bei Beurteilung der kroatischen Zustände müsse man die Rückwirkung der ungarischen wohl berücksichtigen. Das politische Leben in Kroatien sei vorzugsweise ein ungarisches. Alle seit dem 20. Oktober eingerissenen administrativen Übel Ungarns haben sich auch nach Kroatien, wenngleich bis jetzt noch in milderer Form, verpflanzt. Es zeigt sich auch bereits das Bestreben, die Beschlüsse der Judexkurialkonferenz in Kroatien zur Geltung zu bringen. Wenn daher in Ungarn die gesetzliche Ordnung wiederhergestellt ist, wird sich Kroatien ohne Schwierigkeit regulieren lassen. Solang aber in Ungarn Anarchie herrscht, wird man auch in Kroatien nicht viel erreichen können und das Land durch verfrühte Zwangsmaßregeln nur um so mehr ins ungarische Lager treiben. Um in den kroatisch-slawonischen Komitaten die Ordnung wiederherzustellen, müßten einige Änderungen in den Personen der Obergespäne vorgenommen und die Komitatsausschüsse reduziert werden. Man könnte allenfalls auch die Justizpflege von den Komitaten trennen.
Der ungarische Hofkanzler warnte vor dieser Maßregel, wodurch man auf die Bahn des Oktroyierens gebracht würde. Ordnung muß geschaffen werden, aber ohne doch das vor 1847 bestandene System ganz zu verlassen und ohne den Leuten fremde Gesetze und Einrichtungen — mögen sie auch besser sein — aufzudringen. Graf Forgách hält es durch das Interesse der Gesamtmonarchie für geboten, daß Kroatien mit Ungarn nicht ganz gleich behandelt werde. Wird daher der ungarische Landtag demnächst aufgelöst, so wäre darum noch nicht zur wohlverdienten Auflösung des kroatischen zu schreiten, sondern nur die Prorogation desselben zu verfügen. Die Minister des Äußern und der Polizei stimmten gleichfalls für eine verschiedene Behandlung der beiden Länder, Baron Mecséry brachte jedoch in Anregung, daß man die Landtagssitzungen in Agram bei der sich dort geltend machenden Exaltation unter irgendeinem Vorwande suspendieren sollte. Präsident Mažuranić bemerkte, daß man dies vielleicht durch den statt des erkrankten Bans jetzt fungierenden Vizepräsidenten bewirken oder auch einleiten könnte, daß die Zeit der Sitzungen durch Lückenbüßer ausgefüllt werde. Indessen sieht der Präsident auch keine Gefahr darin, wenn die Sitzungen wie bisher fortgesetzt und darin noch etwa ein paar exzentrische Beschlüsse gefaßt werden. Ohnehin fängt es schon an, an Stoff zu fehlen, und ohne Ah. Sanktion hat ja kein Beschluß Gültigkeit.
Se. Majestät der Kaiser geruhten zu bestimmen, daß die Fortsetzung der landtäglichen Debatten in Agram nicht gehindert werde. Doch habe der Präsident die Entwürfe vorzubereiten, um nötigenfalls sogleich mit einer Auflösung oder Vertagung des kroatischen Landtages vorgehen zu können.
Einfügung a–a Ransonnets.
Einfügung b–b Ransonnets.
In den Landtagssitzungen v. 3. 8. und v. 5. 8. 1861 war die Entscheidung gefallen, daß der kroatische Landtag den Reichsrat nicht beschicken würde; gleichzeitig wurde das Komitee gewählt, das die Antwortadresse des Landtags auf die königlichen Propositionen ausarbeiten sollte. Das Urteil des Banus Šokčević lautete:
Siehe dazu MR. v. 12. 5. 1861/II und MR. v. 15. 7. 1861/III.
Das Warasdiner Komitat forderte in einer Zuschrift an den Agramer Landtag, daß nach Art der Judexkurialkonferenz eine Kommission für die Reorganisierung des Justizwesens eingesetzt würde,
Justiz und Verwaltung waren in den Komitaten erst durch die Verwaltungsreform von 1850 getrennt worden; durch die neuerliche Reorganisation zu Anfang des Jahres 1861 wurden die Komitate wieder wie früher eingerichtet, MK. II v. 12. 1. 1861 und MK. v. 16. 1. 1861/I;
Joseph v. Briglević, vgl. MR. v. 27. 7. 1861/II, Anm. 8.
Fortsetzung der Diskussion über die Auflösung des kroatisch-slawonischen Landtags siehe MR. v. 14., 29. 10. und 2. 11. 1861 (= Sammelprotokoll Nr. 145).
Schließlich wurde noch die Verwendung des Militärs zur Steuerexekution in Ungarn besprochen, nachdem sich der Kriegsminister in einer neuestens an den Finanzminister erlassenen Zuschrift dagegen verwahrt hat.
Minister Edler v. Plener erklärt, daß unter den dermaligen Verhältnissen die Militärexekution zur Eintreibung der Steuern in jenem Lande durchaus nicht entbehrt werden könne. Durch deren Anwendung allein habe man binnen wenig Monaten sechs Millionen an Steuern eingebracht. Sollte diese Einnahmsquelle wieder versiegen, würde der Staatsschatz schon im Oktober insolvent werden, und die Krida wäre vorhanden. Der Kriegsminister äußerte, daß die Fortsetzung der Militärexekution in Ungarn allerdings nicht absolut unmöglich, wohl aber mit der Aufrechthaltung der militärischen Disziplin und des militärischen Geistes ganz unvereinbar sei. Aus diesem Grunde müsse der Feldzeugmeister von seinem Standpunkt gegen die Fortsetzung eines der Armee nachteiligen Systems protestieren. Der Finanzminister erwiderte, daß die drohende Vernichtung des Staatskredits ein so großes Übel wäre, daß die militärischen Nachteile dieses Systems wenigstens vorderhand als minder gefährlich in den Hintergrund treten müßten. In manchen Fällen komme es gar nicht zur Einlegung der Exekutionsmannschaft. Schon das bloße Erscheinen des Militärs im Orte bewirkt die Steuerzahlung. Damit aber diese ausnahmsweise Steuereintreibungsart wieder behoben werden könne und um überhaupt Europa nicht die Anschauung zu bieten, daß man die Ordnung im eigenen Hause nicht herzustellen vermöge, tut eine Änderung der inneren Politik gegen Ungarn dringend [not], indem bei vorkommenden späteren europäischen Verwicklungen die Fortdauer der bisherigen ungarischen Zustände die höchste Gefahr für dessen Behauptung als Bestandteil der österreichischen Gesamtmonarchie und ein willkommener Anlaß zur Einmengung für die Feinde Österreichs bieten werde, .
Einfügung c–c Pleners.
Ein Schreiben des Kriegsministers, in dem er allgemein die Beendigung der Steuereintreibung unter Militärassistenz verlangte, gibt es nicht. Wohl aber hatte Degenfeld, gestützt auf einen Bericht des Kommandierenden Generals FZM. Coronini, die vom Präsidium der Finanzlandesdirektion in Ofen angesuchte Vermehrung der Truppen zur Steuerexekution als untunlich abgelehnt; es stehe bereits der größere Teil der Truppen in Ungarn zur Steuereintreibung in Verwendung, und selbst wenn alle Truppen dazu verwendet würden, könnte die Eintreibung nicht in allen Orten gleichzeitig stattfinden; vor allem stünden der Finanzverwaltung selbst nicht genügend Organe zur Verfügung, und wiederholt wären Truppenabteilungen aus diesem Grunde für einige Zeit unbeschäftigt geblieben. Degenfeld verwahrte sich auch gegen das Ansinnen, es sollten die Truppen die Naturalleistungen, die die Quartierträger zu leisten verpflichtet waren, im Verweigerungsfall erzwingen; er müsse vom militärischen Standpunkt aus dieser Maßregel seine Zustimmung verweigern. (Die Truppen sollten ja nur den Steuerverweigerern, auf deren Kosten sie einquartiert wurden, bis diese die Steuern bezahlt hatten, zur Last fallen, aber nicht plündern.) Schreiben Degenfelds an Plener v. 24. 7. 1861, bei
In einer Weisung v. 18. 8. 1861 schärfte Plener der Finanzlandesdirektion ein, sie habe für eine zweckmäßige Verwendung und Verteilung der Militärassistenz Sorge zu tragen,
Wien, 12. August 1861. Rechberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 22. August 1861.