RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 22. 8.), Rechberg, Mecséry, Lasser, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, FML. Schmerling; abw. Schmerling, Plener, Pratobevera; BdR. Erzherzog Rainer 31. 8.
Der Minister Ritter v. Lasser referierte statt des als Kurator der Ersten österreichischen Spar-Casse persönlich beteiligten Staatsministers über ein Ah. bezeichnetes Gesuch dieser Sparkasse, welches dahin gerichtet ist, daß unter Modifizierung einer 1859 erflossenen Ah. Entschließung der Fortbestand der Allgemeinen Versorgungsanstalt in Verbindung mit der Sparkasse nach einem neuen Reglement und mit dem Recht zur Aufnahme neuer Teilnehmer in die Versorgungsanstalt Ag. gestattet werde. Nach Vorausschickung einer detaillierten Darstellung der zwischen der Versorgungsanstalt und der Sparkasse seit Gründung der ersteren obgewalteten Verhältnisse beleuchtete der referierende Minister das vorliegende Gesuch und die sich darauf beziehenden Hauptfragen, nämlich: 1. Soll die Versorgungsanstalt fortbestehen? Referent glaubt, ja. Denn es ist kein gesetzlicher Grund zu deren Aufhebung von Amts wegen vorhanden, und die letztere würde vielmehr die Interessen der bereits vorhandenen Teilnehmer wesentlich gefährden. 2. Soll die Versorgungsanstalt vereint mit der Sparkasse fortbestehen? Referent spricht sich dafür aus, nachdem a) die Sparkasse eben unter Bedingung dieser Vereinigung den Teilnehmern sehr bedeutende pekuniäre Vorteile zugestehen will und b) die vereinigte Administration beider Institute an den Administrationskosten der Versorgungsanstalt wesentliche Ersparnisse sichert, während die Sparkasse für sich aus der Vereinigung durchaus keinen Geldgewinn beansprucht. 3. Soll das neue Reglement der Versorgungsanstalt genehmigt und ihr somit gestattet werden, neue Teilnehmer auf Grundlage dieses Reglements aufzunehmen? Minister Ritter v. Lasser erklärt sich entschieden dafür, nachdem dieses Reglement mit aller Sorgfalt ausgearbeitet ist, die Mängel des alten Reglements beseitigt wurden und die Anstalt somit den alten wie auch den künftig eintretenden Teilnehmern wesentliche Vorteile zu bieten imstande ist.
Der Staatsratspräsident gab hierauf mehrere Aufklärungen über die Genesis der Allgemeinen Versorgungsanstalt und die Entstehung ihrer finanziellen Bedrängnisse. Freiherr v. Lichtenfels las sodann sein bei der früheren Verhandlung des Gegenstands im Reichsrat darüber abgegebenes Votum sowie auch das damit vollkommen übereinstimmende Votum des Reichsrates Baron Buol. Es wurde vom Reichsrat demgemäß au. beantragt, nur zu gestatten, daß die Sparkasse das Geschäft der Versorgungsanstalt bis zum Absterben sämtlicher jetziger Interessenten allmählich abwickle, allein keine neuen Teilnehmer mehr aufnehmen dürfe. Die Sparkasse hat nämlich die Versorgungsanstalt ursprünglich ohne eigentliche behördliche Bewilligung gegründet. Sie hat kein Interesse am Gedeihen dieser Anstalt und der ihr fremden Teilnehmer. Sie administriert nur dieselbe ohne einen Vorteil für sich, aber auch ohne alle Haftung für die Gebarung, und die eigentlichen Interessenten der Versorgungsanstalt nehmen auf die Gebarung gar keinen Einfluß und bilden nur eine Minorität in der Generalversammlung der Sparkasse. Sie sind nicht in der Direktion vertreten, haben keine Kontrolle, kein Recht zur Ernennung der Beamten etc. Die Ersparnis bei den Verwaltungskosten sei nur eine Illusion, und bei der Unzukömmlichkeit einer solchen Verbindung der beiden Anstalten erscheine es angezeigt, die Versorgungsanstalt nur noch bis zum Erlöschen der jetzigen Interessenten bestehen zu lassen. Die Nichtaufnahme neuer Interessenten könne für das Publikum keine Verlegenheiten hervorbringen, da es an anderen Anstalten dieser Art („Anker“ etc.) in Wien keineswegs fehlt. Dieser Ansicht sei Freiherr v. Lichtenfels auch noch heute. Minister Ritter v. Lasser erwiderte im wesentlichen folgendes: Die Gründung der Versorgungsanstalt ohne ausdrückliche Ermächtigung der Behörden falle nicht der Sparkasse, sondern der niederösterreichischen Regierung zur Last, welche irrigerweise glaubte, daß zu dieser Gründung keine behördliche Lizenz erforderlich sei, und dies der Sparkasse intimierte. Die Versorgungsanstalt besteht aber nun einmal, und die Regierung scheint kein Recht zu haben, der Sparkasse die Auflösung der Versorgungsanstalt jetzt oder später imperativ aufzutragen. Der Fortbestand widerspricht keinem bestehenden Gesetz, verletzt keine Interessen, verschafft der Sparkasse keinen Gewinn und ist den Teilnehmern vorteilhaft. Wenn man neue Versorgungsanstalten sich bilden läßt, warum soll man bereits bestehende nicht fortdauern und ihre wesentlichen Mängel verbessern lassen, zumal niemand dagegen protestiert? Der Staatsratspräsident erwiderte, der unleugbare Hauptanstand gegen die Einrichtung der Versorgungsanstalt ist der, daß die Verwaltung derselben den Interessenten gänzlich entrückt ist und für immer — die Verhältnisse mögen sich so oder so gestalten — entrückt bleiben soll. Wenn man daher der Sparkasse die Aufnahme neuer Teilnehmer in die Versorgungsanstalt gestatten will, wäre diesfalls eine Vorkehrung zu treffen und zu diesem Ende die Bedingung zu stellen, „daß der Staatsverwaltung das Recht vorbehalten bleibe, im Fall sich die Verbindung der hiedurch neugegründeten Anstalt mit der Sparkasse in der Folge nicht als zweckmäßig zeigen und dieshalb von den stimmfähigen neuen Teilnehmern die Trennung dieser beiden Anstalten verlangt werden sollte, diese Trennung zu verfügen“. Das Organ, durch welches die Interessenten der Versorgungsanstalt diesen Wunsch der Trennung geltend zu machen hätten, wären die neuen Teilnehmer der Versorgungsanstalt, welche in der Generalversammlung Sitz und Stimme haben. Wenn also diese Repräsentanten der Anstalt sich für die Trennung aussprechen, soll der behördlichen Verhandlung darüber die Einwendung, daß dies kein Majoritätsbeschluß der ganzen Versammlung sei, nicht entgegengesetzt werden können. Der Polizeiminister glaubte, daß die Fortdauer der Versorgungsanstalt und die Aufnahme neuer Mitglieder in dieselbe unter der vom Staatsratspräsidenten bezeichneten Bedingung Ah. zu gestatten und ein diesfälliger Paragraph in die Statuten einzuschalten wäre. Der ungarische Hofkanzler trat dagegen dem Minister Ritter v. Lasser bei, nachdem er nicht absieht, warum die Regierung einen Einfluß in der beantragten Richtung ausüben soll. Wenn sich ungeachtet des eigentümlichen Verhältnisses der beiden Institute neue Teilnehmer melden, so gilt der Grundsatz: Volenti non fit iniuria!
Die übrigen Stimmführer traten dem Polizeiminister rücksichtlich dem Antrage des Staatsratspräsidenten bei.
Einfügung Lassers.
Einfügung b–b Lassers.
Einfügung c–c Lassers.
Korrektur d–d Lichtenfels’ aus
Korrektur Lichtenfels’ aus
Zusatz f–f Lassers.
Ah. E. v. 22. 7. 1859 auf den Vortrag des Ministers des Inneren Bach,
Im August 1860 hatte Schmerling als Oberkurator der Ersten österreichischen Spar-Casse ein Gesuch in dieser Sache an den Kaiser gerichtet. Mittlerweile zum Staatsminister ernannt, hatte er mit Vortrag v. 5. 1. 1861 beantragt, diesem Gesuch zu willfahren; der Kaiser aber hatte auf Anraten des Reichsrates,
Dazu
Siehe dazu
Mit Vortrag v. 7. 9. 1861 unterbreitete Lasser die Ergebnisse der Beratungen im Ministerrat dem Kaiser; nach einer weiteren kurzen Begutachtung im Staatsrat,
Wien, 22. August 1861. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 30. August 1861.
Empfangen 31. August 1861. Erzherzog Rainer.