RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 12. 10.), Rechberg, Mecséry, Lasser, Plener, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, FML. Schmerling; abw. Schmerling, Degenfeld, Wickenburg, Pratobevera; BdR. Erzherzog Rainer 28. 10.
Der Staatsratspräsident referierte das staatsrätliche Gutachten über die Anträge des Staatsministeriums in betreff der Bitte des Fürsten Karl Anton zu Hohenzollern-Sigmaringen um Ah. Bewilligung zur Errichtung eines Familienfideikommisses aus den in Böhmen gelegenen Besitzungen. Schon mit der Ah. Entschließung vom 14. November 1853 wurde die Ah. Geneigtheit zu einer eventuellen Willfahrung der Bitte des genannten Fürsten unter gewissen Bedingungen ausgesprochen, von denen als unerläßlich erklärt wurden: a) die Beschränkung des Fideikommisses auf das gesetzliche Maximum von 400.000 fl.; b) die Fideikommißnachfolge auf die Deszendenz des am 11. März 1853 verstorbenen Karl Anton Fürsten zu Hohenzollern-Sigmaringen; c) die tunlichste Ausschließung ausländischer Beamter von den Fideikommißgütern. Eine weitere Bedingung war auch die Verpflichtung des jeweiligen Fideikommißbesitzers, seinen ordentlichen Wohnsitz in den k. k. österreichischen Staaten zu nehmen. Von diesen Bedingungen soll nun gemäß der Bitte des Fürsten Hohenzollern-Sigmaringen Umgang genommen werden, teils weil deren Erfüllung den Zweck der angesuchten Fideikommißerrichtung vereitle, teils weil dieselben mit den hohenzollernschen Hausgesetzen nicht vereinbarlich seien. Das Staatsministerium nimmt im Einvernehmen mit dem Justizministerium kein Bedenken, sich für die Auflassung dieser Bedingungen auszusprechen, dagegen solle auf der Einhaltung der in dem diesfälligen au. Vortrage angeführten Bedingungen bestanden und die Fideikommißerrichtungsurkunde nach den von dem Justizminister gemachten Andeutungen modifiziert werden. Der Staatsrat trat den ministeriellen Anträgen einhellig bei. Der Staatsratspräsident glaubt aber, daß von den gedachten Bedingungen nicht abzugehen und daher dem Gesuche des Fürsten Hohenzollern-Sigmaringen unter Hinweisung auf die Ah. Entschließung vom 14. November 1853 keine Folge zu geben wäre. Ihm scheint die Gründung von Fideikommissen zugunsten von Ausländern, die an der Beförderung des Wohles des österreichischen Staates nach ihrer persönlichen Stellung gar keinen Anteil haben, an sich keinen vernünftigen Zweck zu haben, sie werden aber um so nachteiliger, wenn österreichische Güter dadurch in den Verband der Hausgesetze auswärtiger Fürstenhäuser gezogen und diesen Hausgesetzen unterworfen werden sollen, wie es hier der Fall wäre. In den ministeriellen Anträgen werde dieses zwar durch die möglichste Weglassung der Beziehungen auf die fremden Hausgesetze aus der Stiftungsurkunde zu vermeiden gesucht, was jedoch wenig nützen dürfte, indem der jeweilige Fideikommißbesitzer immer zugleich Mitglied der fremden Fürstenfamilie sein, also dadurch jederzeit an deren Hausgesetze gebunden bleiben werde und dadurch auch das Fideikommiß diesen Gesetzen unterworfen sein werde. Baron Lichtenfels weiset auf den Vorgang in früheren Zeiten hin, wo es, gestützt auf die Privilegien, welche Österreich im Deutschen Reiche genoß, das beharrliche Streben der österreichischen Regierung war, jeden auswärtigen Einfluß innerhalb des österreichischen Territoriums hintanzuhalten, wodurch sich in Österreich keine standesherrlichen Verhältnisse bilden konnten, welche die Unabhängigkeit der Territorialgewalt hätten gefährden können. Leider gehe man in neuerer Zeit von diesem Grundsatze ab. So sei vor wenigen Jahren das fürstlich Thurn-Taxissche Fideikommiß im Werte von 5 Millionen gegründet, das ähnliche Fürstenbergsche Fideikommiß stehe in Verhandlung, und nun solle abermals ein Gutswert von mehr als zweieinhalb Millionen zugunsten des Auslands mit dem Fideikommißbande belegt werden, welches dem Interesse der Regierung offenbar nicht zuträglich sein würde.
Minister v. Lasser äußerte, daß er im Prinzip die Bedenken gegen die Bewilligung an Ausländer zur Errichtung von Fideikommissen keineswegs verkenne. Nachdem aber die fraglichen vier Bedingungen von dem Bittsteller als die drückendsten bezeichnet werden und, wenn an der Einhaltung derselben bestanden würde, ohne Zweifel die Fideikommißerrichtung gar nicht zustande kommen dürfte, so halte er es um so weniger für angezeigt, dem Fürsten Hohenzollern-Sigmaringen in dieser Art entgegenzutreten, als die Errichtung von Fideikommissen unter ähnlichen Modalitäten bereits an mehrere Ausländer (Thurn-Taxis, Hessen etc.) bewilligt worden sei und es nicht motiviert wäre, gegen den jetzigen Bittsteller mit aller Strenge vorzugehen, und als endlich seiner Ansicht nach durch die Auflassung dieser Bedingungen den in der vorliegenden Fideikommißangelegenheit wahrzunehmenden Regierungsinteressen nichts vergeben werde. Seit dem Jahre 1848 bestehe überhaupt die Tendenz, die Errichtung von Fideikommissen in jeder Art zu erleichtern. Das Gesetz vom Jahre 1763 in betreff des Maximums des dem Fideikommißbande zu unterwerfenden Güterwertes mit dem Betrage von 400.000 fl. sei nicht mehr zeitgemäß und werde auch in neuerer Zeit in der Tat nicht mehr ausschließend berücksichtiget. Die Besorgnis in Absicht auf das etwa eintretende Exterritorialitätsverhältnis sei ebenfalls unbegründet, indem auch exterritoriale Personen rücksichtlich der Realfideikommisse in Österreich den österreichischen Gesetzen unterworfen seien. Die Bestimmung, daß zur Gründung dieses Fideikommisses in Österreich die ausdrückliche Bewilligung des Königs von Preußen gefordert werde, sei in der näheren Verbindung begründet, welche zwischen dem königlich preußischen Hause und den fürstlich hohenzollernschen Häusern obwaltet, und dürfte darin kaum ein staatsgefährliches Bedenken gelegen sein. Das wesentlichste in dieser Angelegenheit sei, daß das Fideikommiß in allen Beziehungen, in welchen etwa die österreichischen Fideikommißgesetze ausdrücklich den hohenzollernschen Hausstatuten widersprechen, unter die Bestimmungen der österreichischen Gesetze untergeordnet werde, und an dieser Bedingung werde laut der gestellten Anträge auch festgehalten, und er finde daher keinen Grund, von demselben abzugehen. Der Minister des Äußern pflichtet zwar der Ansicht des Staatsratspräsidenten in bezug auf die Mängel bei Bewilligung von Fideikommissen an Ausländer bei, und er würde sich auch prinzipiell gegen jede Erteilung einer solchen Bewilligung aussprechen. Nachdem aber kein Gesetz besteht, welches ausländische Bewerber von Fideikommißerrichtungen ausschließt, so könnte man im gegebenen Falle um so weniger hievon abgehen, als es schon aus sehr wichtigen politischen Rücksichten nicht angemessen wäre, gegen den Präsidenten des preußischen Ministerrates in so gehässiger Weise aufzutreten. Indem Graf v. Rechberg noch erinnert, daß die vom Baron Lichtenfels berufenen Privilegien, die Österreich in Deutschland besaß, allerdings zweckmäßig waren, jedoch veraltet [seien] und an denselben seit dem Tage der Ah. Unterzeichnung der Bundesakte nicht mehr zu halten sei, erklärte er den ministeriellen Anträgen beitreten zu sollen. Der Staatsratspräsident bemerkte hier, daß die Wirksamkeit der Privilegien, welche Österreich im Deutschen Reiche genoß, durch die Bundesakte keineswegs aufgehört habe. Denn durch den Art. XIV der Bundesakte wurden den deutschen Standesherren ihre frühern Rechte und namentlich das Recht zur Erlassung von Hausgesetzen über ihre Familienverhältnisse und Güter nur nach Maßgabe der Grundsätze der frühern deutschen Verfassung bestätigt. Da nun nach der frühern deutschen Verfassung in Österreich kraft dessen Privilegien die Landeshoheit eine so vollkommene war, daß kein Mitglied des Deutschen Reiches über die Güter, die es daselbst besaß, ohne Zustimmung der österreichischen Regierung gültige Hausgesetze erlassen konnte, so kommt auch nach der Bundesakte den fremden Hausgesetzen eine solche Wirksamkeit keineswegs zu. Darum wurde auch durch die in der Justizgesetzsammlung enthaltene Ah. Entschließung vom Jahre 1836 ausdrücklich erklärt, daß solche Hausgesetze nur mit Ah. Genehmigung Wirksamkeit erlangen können. Ohne die Handhabung dieser Vorschrift würde die österreichische Territorialunabhängigkeit vielfach gefährdet sein.
Ebenso sprachen sich die übrigen Stimmführer der Ministerkonferenz für die Ah. Genehmigung des vom Staatsrate unterstützten Einratens des Staatsministeriums aus, wozu sich der Polizeiminister hauptsächlich deshalb bestimmt fand, weil diese Art der Ablehnung mit Hinblick auf die bereits mehrfach erteilten Bewilligungen zu Fideikommißerrichtungen an ausländische Bewerber sehr gehässig erscheinen würde und ihm überdies auch die Hausgesetze keine so gefährlichen Anordnungen zu enthalten scheinen — und wobei der Finanzminister hier vorzugsweise die politischen Rücksichten als maßgebend anerkannte.
Korrektur a–a Lassers aus
Einfügung b–b Lassers.
Einfügung c–c Lassers.
Einfügung d–d Lassers.
Einfügung e–e Lichtenfels’.
Vortrag Lassers v. 28. 8. 1861,
Auf den Vortrag des Ministers des Inneren v. 6. 10. 1853,
Die wichtigsten dieser neuen Bedingungen waren: Nachweis der Einwilligung des Königs von Preußen, die nach den Verträgen zwischen dem königlich-preußischen und den fürstlichen hohenzollernschen Häusern erforderlich war; Unterwerfung des Fideikommisses unter die österreichischen Gesetze; Befreiung der Güter von allfälligen Schulden, die ein Drittel ihres Wertes überstiegen,
Hofentschließung v. 22. 1. 1763,
Karl Anton Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen war 1858—1862 preußischer Ministerpräsident.
Hofdekret v. 19. 9. 1836,
Mit Ah. E. v. 16. 10. 1861 auf den in Anm. 1 zit. Vortrag genehmigte der Kaiser die Errichtung des Fideikommisses.
Es hat sich in Wien ein Verein unter dem Namen „Baugesellschaft“ gebildet, an dessen Spitze der Industrielle Drasche und der Architekt Professor Förster stehen. Der Fonds ist auf 20 Millionen festgesetzt, und der Verein ist konstituiert, sobald die erste Million eingezahlt sein wird. Bei der Verhandlung über die diesfälligen, nach Erteilung der vorläufigen Konzession behufs Erwirkung der definitiven Bewilligung von den Gründern vorgelegten Statuten haben sich in der Vereinskommission in zwei Punkten Differenzen ergeben, worüber Minister Ritter v. Lasser vor Erstattung des diesfälligen au. Vortrages die Meinung der Konferenz einholen zu sollen erachtete.
Der erste Punkt betrifft den an die Gesellschaft zu erlassenden Auftrag, daß sie die Häuser, die sie baut oder kauft, versichern lassen müsse. Der Minister v. Lasser will diese Bestimmung in die Statuten nicht aufnehmen, indem hiezu das Vereinsgesetz keinen Anhaltspunkt biete und das bezügliche Hofdekret vom Jahre 1834 (13/XI, Z. 27610), nur die Versicherungen anempfehle, auch in der Praxis noch nie ein Fall vorgekommen sei, daß in die Statuten eines Vereines bezüglich der Assekuranz eine ausdrückliche Anordnung aufgenommen worden wäre. Hiegegen wurde nichts erinnert.
Die zweite Differenz betrifft die in den Statuten enthaltene Bestimmung, daß bei der weitern Aktienemission die Hälfte den Gründern und ihren Rechtsnachfolgern al pari, die andere Hälfte den übrigen Aktienbesitzern nach Maßgabe ihres Aktienbesitzes zukommen solle. Minister v. Lasser, von der Ansicht ausgehend, daß nach § 20 des Vereinsgesetzes die Einflußnahme der Regierung keineswegs auf die Prüfung der von der Unternehmung zur Erreichung des beabsichtigten Zweckes gewählten Mittel und die Rentabilität für die Aktionäre sich zu erstrecken, sondern nur darauf zu sehen habe, daß die in den §§ 8—14 des Vereinsgesetzes enthaltenen Bedingungen beachtet und keine öffentlichen Rücksichten verletzt werden, sprach die Meinung aus, daß von Seite der Regierung über diese Bestimmung hinwegzugehen und sich dagegen nicht auszusprechen wäre.
Bei der Diskussion hierüber wurde es vor allem sehr auffallend gefunden, daß bei dieser Unternehmung die erste Gründung nur eine Million, während die weitere Emission 19 Millionen beträgt, was offenbar in keinem Verhältnisse stehe. Es wurde weiter allseitig das Bedenken erhoben, daß hiedurch den Gründern ein Privilegium gegeben wäre, welches ihnen übermäßige Vorteile bringt, wobei insbesondere betont wurde, daß dabei einem Manne, wie dem Drasche, der ohnehin bezüglich seiner Ziegelbrennereien ein Monopolist sei, ein zweites Monopol eingeräumt werden würde. Nachdem aber diese Unternehmung doch eine Berücksichtigung verdiene, so wurde nach den Anträgen des ungarischen Hofkanzlers und des Finanzministers beschlossen, gegen die Statuten nichts einzuwenden, jedoch auszusprechen, daß bei der weitern Aktienemission den Gründern nicht die Hälfte, sondern ein geringerer Anteil, allenfalls ein Drittel, zuzufallen habe und daß dieses Benefizium bloß auf die Person der Gründer beschränkt bleibe. Der Staatsratspräsident erklärte sich gänzlich gegen die Zugestehung einer Begünstigung, deren künftige Bedeutung sich auf keine Weise vorherberechnen lasse und in welcher daher eine offenbare Benachteiligung der Gesamtheit der übrigen Aktionäre gelegen wäre, der zu begegnen eine öffentliche bei der Bestätigung eines Vereines nicht außer acht zu lassende Rücksicht ausmache.
Einfügung Lassers.
Einfügung g–g Lassers.
Einfügung h–h Lassers.
Einfügung i–i Lassers.
Einfügung j–j Lassers.
Einfügung k–k Lassers.
Einfügung l–l Lassers.
Einfügung m–m Lichtenfels’.
Kaiserliches Patent v. 26. 11. 1852,
Das Hofkanzleidekret v. 13. 11. 1834, Z. 27610, ordnete den Landesbehörden an, Maßnahmen zu treffen, durch welche die häufigen Feuersbrünste verhindert bzw. die Schadensfolgen gemildert werden sollten; u. a. sollte auch der Beitritt zu einer Feuerversicherungsanstalt gefördert werden. Das Dekret befindet sich nicht in den Gesetzessammlungen; in
Ein Vortrag in dieser Sache wurde nicht erstattet; die Statuten wurden vom Staatsministerium genehmigt,
Der Kriegsministerstellvertreter FML. Ritter v. Schmerling referierte die Anträge des Kriegsministeriums wegen Regulierung des niederen Verpflegshandwerkspersonales und wegen besserer Stellung der Werkmeister sämtlicher Militärbranchen. Hienach sollen die Verpflegsmeister dritter Klasse aufgelassen und in Untermeister verwandelt werden, die Chargen des Verpflegsbäckerpersonales für die Kriegsausrüstungen nur in der Charge der Untermeister stattfinden, die beiden Werkmeister der Montursbranche, deren Witwen und Waisen bisher nicht wie die der übrigen Werkmeister pensionsfähig wären, die gleiche Begünstigung erhalten; endlich soll den sämtlichen Werkmeistern eine mehr entsprechende Auszeichnung gegeben werden.
Gegen diese Anträge wurde nichts erinnert.
Der Kaiser genehmigte diese Anträge,
Der Polizeiminister brachte die Ernennung des Ludwig v. Hofbauer zum königlichen Kommissär für das Arader Komitat zur Sprache. Wie ihm aus verläßlicher Quelle bekannt sei, werde diese Ernennung unter der dort überwiegenden rumänischen Bevölkerung eine große Aufregung hervorbringen. Den Rumänen sei auch in der Tat mit Hofbauer nicht gedient, und sie legen einen besonderen Wert darauf, einen Mann ihrer Nationalität zu bekommen, in welcher Beziehung sie sich vorzüglich den Pópa wünschten. Da gegen diesen von Seite der Regierung nichts vorliegt und er zu diesem Posten vollkommen qualifiziert erscheint, so wäre es in politischer Beziehung von hoher Wichtigkeit, dieser Forderung der Rumänen Rechnung zu tragen, und er sei daher der Meinung, daß Pópa zum königlichen Kommissär für Arad ernannt und dem Hofbauer eine andere Bestimmung gegeben werde.
Hierüber äußerte der ungarische Hofkanzler, daß, nachdem Hofbauer Komitatsvorstand in einem Bezirke war, der meist von Rumänen bewohnt ist, und man dort allgemein mit ihm zufrieden war, nachdem seine Qualifikation eine ausgezeichnete sei und derselbe ein geachteter Mann sei, er keinen Anstand genommen habe, ihn zum königlichen Kommissär vorzuschlagen. Den Pópa kenne er nicht, obwohl ihm derselbe gut geschildert werde. Da nun die Ernennung des Hofbauer bereits erfolgt sei, so scheine ihm ein Wechsel um so weniger zweckmäßig zu sein, als es immerhin unbenommen bleibe, für den Fall, als er nicht entsprechen würde, ihn zu entfernen. Er müsse übrigens Verwahrung dagegen einlegen, daß jede Wahl eines Funktionärs für das Land, welches er zu vertreten habe, von der Majorität der Konferenz abhängig gemacht werde. Über die Bemerkungen des Polizeiministers, des Finanzministers und des Ministers v. Lasser, daß es sich nicht um die Person des Hofbauer handle, sondern daß es einzig und allein auf die Nationalitätsrücksichten ankomme, indem es hier darum zu tun ist, der rumänischen Nation, welche sich der Regierung ergeben zeigt, zu zeigen, daß man ihren Wünschen nachzukommen bereit ist, erwiderte der ungarische Hofkanzler, daß, wenn die Frage, wer zu ernennen sei, erst jetzt aufgetaucht wäre, er keinen Anstand genommen hätte, allenfalls den Pópa zu wählen. Nachdem aber nun Hofbauer seit einigen Tagen ernannt und mit einer Zurücknahme dieser Ernennung eine Kompromittierung für ihn und die Regierung verbunden wäre, so könne er unmöglich hievon abgehen und vermöchte einen solchen Schritt nur seinem Nachfolger zu überlassen. Minister Graf Esterházy wünschte ebenfalls, daß, da die Ernennung bereits erfolgt sei, dieselbe nicht zurückgenommen werde. Der Minister des Äußern bedauerte, daß in dieser Sache der offizielle Weg der Konferenz gewählt wurde, indem er überzeugt sei, daß sich sonst ein Mittel gefunden hätte, ohne Kompromittierung des Hofkanzlers die gewünschte Änderung vorzunehmen.
Zu Hofbauer siehe MR. v. 30. 9. 1861/II und MR. v. 10. 10. 1861/V.
Ein diesbezüglicher Akt in
Georg Pópa, langjähriger Stuhlrichter im Komitat Arad.
Se. k. k. Hoheit geruhten, die Konferenz darauf aufmerksam zu machen, daß abermals in der vorgestrigen „Presse“ die ganze Verhandlung der Ministerkonferenz über die 1862er Heeresergänzung wortgetreu enthalten sei, was doch sehr auffallen müsse, zumal das bezügliche Protokoll bis dahin nicht aus den Händen der Minister und des Protokollführers kam, und es fanden sich Se. k. k. Hoheit sodann zu der Bemerkung veranlaßt, daß die Geheimhaltung der Konferenzberatungen unerläßlich sei und auch gewahrt werden müsse.
Einfügung n–n Erzherzog Rainers.
Einfügung o–o Erzherzog Rainers.
Vgl. MR. v. 1. 7. 1861/IV, Anm. 14.
Wien, am 12. Oktober 1861. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 25. Oktober 1861.
Empfangen 28. Oktober 1861. Erzherzog Rainer.