RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 17. 5.), Erzherzog Karl Ludwig, Rechberg, Mecséry 18. 5., Degenfeld, Schmerling, Lasser, Szécsen, Plener, Wickenburg, Pratobevera, Lichtenfels; abw. Vay; BdR. Erzherzog Rainer 26. 5.
Se. k. k. apost. Majestät geruhten, als Gegenstand der Beratung den Antrag des Tiroler Landtags auf Erlassung eines Landesgesetzes in bezug auf die Religionsübung und Ansässigkeit der Protestanten Ah. zu bezeichnen und Se. kaiserliche Hoheit den durchlauchtigsten Herrn Erzherzog Karl Ludwig zur Erstattung eines Referats über diesen Gegenstand aufzufordern.
Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog-Statthalter lasen hierauf höchstseinen au. Vortrag über den diesfälligen, zuerst vom Fürstbischofe von Brixen gestellten und formulierten Antrag, . In diesem Vortrage wird die Notwendigkeit dargestellt, Tirol vor den Nachteilen einer Glaubensspaltung zu bewahren und diesem Lande die von den verschiedenen politischen Parteien einmütig begehrte Autonomie in dieser Angelegenheit zu gewähren, zumal weder Art. XVI der Deutschen Bundesakte noch das Gesetz vom 8. April d. J. unüberwindliche Schwierigkeiten bilden, während es die wichtigsten politischen Gründe rätlich machen, die Tiroler unter den gegenwärtig von verschiedenen Seiten drohenden Gefahren nicht an ihrer empfindlichsten Stelle tief zu verletzen, und [weil], abgesehen vom rein konfessionellen Standpunkte, durch die Glaubenseinheit in Tirol auch die Treue für den Kaiser und das Kaiserhaus bedingt ist. Ungeachtet [dessen, daß] im Lande dermal bloß 27 Akatholiken wohnen, sei die Sache doch dringend, und damit der faktische Stand mittlerweilen nicht durch weitere Einwanderungen und Grundankäufe in einer die Gefühle der Bevölkerung noch mehr aufregenden Weise alteriert werde, dürfte, wenn das beantragte Landesgesetz nicht sogleich erlassen werden wollte, wenigstens das Patent vom 8. v. M. in Tirol suspendiert werden. Se. k. k. Hoheit zeigten ferner, wie sich die materiellen Interessen mit den tiefgewurzelten religiösen Anschauungen vereinigen, und motivierten schließlich den Teil des Antrages, daß die Bewilligung des Ankaufs von unbeweglichen Gütern nicht den bezüglichen Gemeinden, sondern Sr. k. k. apost. Majestät Allerhöchstselbst vorzubehalten wäre, durch den Umstand, daß, wenn diese Entscheidung den Gemeinden überlassen wird, Eigennutz und Terrorismus sich dabei nicht selten geltend machen dürften.
Se. Majestät der Kaiser geruhten aufmerksam zu machen, daß bei Begutachtung dieser Angelegenheit hauptsächlich folgende Punkte zu berücksichtigen sein werden: War der Landtag zur Stellung dieses Antrages berechtigt? Spricht die Opportunität für dessen Genehmigung? Und — letzteres vorausgesetzt — was wäre diesfalls zu verfügen?
Der Staatsminister setzte auseinander, daß das Ah. Handschreiben vom 7. September 1859 und der § 17 der Landesordnung, auf welche man sich beruft, nicht wohl als Stützpunkte des Antrages dienen können. Dieses Ah. Handschreiben wahrt nämlich dem Landtage nur die Übung des Beirates, ohne irgendeine bindende Ah. Zusicherung. Der § 17 der Landesordnung gesteht allerdings dem Landtage das Recht zu, in Landesangelegenheiten Gesetze vorzuschlagen; allein hier handelt es sich eigentlich nicht um ein neues Landesgesetz, sondern um die Zurücknahme eines aus Ah. Machtvollkommenheit erlassenen Patents, welches nicht bloß für Tirol, sondern für die Mehrzahl der Kronländer Gültigkeit hat. Wenn daher der Landtag bezüglich dieses Gesetzes, mit Rücksicht auf die speziellen Bedürfnisse und die Wohlfahrt Tirols, Anträge zu erstatten für nötig findet, kann er sich nicht auf § 17, sondern nur auf § 19 der Landesordnung berufen. Soviel bezüglich der Form. In merito aber könne der Staatsminister das Rechtsgutachten des ständischen Ausschusses nicht für standhaltig begründet ansehen und auch nicht dafür stimmen, daß der Art. XVI der Bundesakte, der jetzt eben erst in den zum Bund gehörigen Kronländern eine Wahrheit geworden ist, nun schon wieder in Tirol außer Kraft gesetzt werde. Die Aufregung über das Patent vom 8. v. M., welche dort anfangs sehr groß war und es vielleicht noch ist, dürfte sich wohl allmählich legen. Vom Standpunkte der materiellen Interessen ist ferner der Ausschluß der Protestanten vom Besitz der Liegenschaften nicht einmal wünschenswert, denn diese Ausschließung steht mit den Prinzipien der Nationalökonomie im Widerspruch und ist auch dem Hypothekarkredit keineswegs förderlich. Ruhigere Anschauungen dürften sich später geltend machen, und Ritter v. Schmerling würde daher glauben, daß die Sache dilatorisch zu behandeln und der Antrag aus den vorhandenen formalen Gründen abzulehnen wäre, jedoch mit dem Beifügen, daß, wenn der nächste Landtag mit Berufung auf § 19 einen ähnlichen Antrag stellen sollte, die Regierung bereitwillig in die Erwägung desselben eingehen würde. Erklärt sich dann die allgemeine Stimme des Landes in derselben Weise wie jetzt, so kann die Regierung — welche ihre liberalen Intentionen offen bekundet hat — nachgeben, um nicht die Gefühle und das Gewissen einer ganzen Bevölkerung zu verletzen. Für die einstweilige Suspension des Gesetzes vom 8. April aber könne der Minister wegen der Konsequenzen und der Schmälerung des Ansehens der Regierung nicht stimmen.
Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Karl Ludwig bemerkten dagegen, es sei wenig Aussicht auf eine baldige Beruhigung vorhanden, da die Agitation nicht bloß künstlich und oberflächlich hervorgebracht wurde und auch nicht nur erst durch das Patent vom 8. April. Denn dieser Wunsch nach Erhaltung der Glaubenseinheit und darauf bezüglicher gesetzlicher Bestimmungen habe sich schon wiederholt geltend gemacht, selbst im Jahre 1848 mit 100.000 Unterschriften, und die Tiroler sind für die Bewahrung dieses ihnen so teuren Gutes schon oft mit Wort und Tat eingestanden. Die Suspendierung von Gesetzen sei bereits vorgekommen — in neuester Zeit jene des Gesetzes über die Verzehrungssteuer, . Die Gründe für die Suspendierung des Protestantengesetzes in Tirol seien aber wohl von noch größerem Gewicht.
Der Minister des Äußern erinnert, daß bei Erlassung des Ah. Handschreibens vom 7. September 1859 allerdings die Ah. Absicht gewesen sei, in Tirol ohne vorläufige Vernehmung des Landtages nichts zu entscheiden. Im übrigen stimme er mit dem Staatsminister für die Vertagung der Finalentscheidung. Aber er glaube, daß es unerläßlich sei, gleichzeitig keinen Zweifel in der Bevölkerung Tirols darüber aufkommen zu lassen, daß es die Absicht Sr. Majestät des Kaisers sei, eine der so entschieden ausgesprochenen Meinung in Tirol entsprechende Entscheidung zu treffen. Bei dem Umstande jedoch, daß Se. Majestät bald in den Fall kommen könnten, an den patriotischen Aufschwung der Tiroler zu appellieren, dürfte eine möglichst schonende Behandlung ihrer Gefühle und somit die Suspension der Durchführung des Gesetzes vom 8. v. M. angezeigt sein — zumal der Art. XVI der Deutschen Bundesakte auch protestantischerseits hie und da unerfüllt geblieben ist. Der Einwendung des Art. XVI der Bundesakte könne entgegengestellt werden, daß die k. k. Regierung durch den Erlaß des Protestantengesetzes ihre Absicht, den Bestimmungen dieses Artikels zu entsprechen, bekundet habe, daß sie aber Anstand nehmen müsse, dieses Gesetz durch materielle Gewalt gegen den Widerstand der Bevölkerung durchzuführen. Nicht nur der in der Kettenburger Angelegenheit gefaßte Bundesbeschluß, sondern auch die Lage der Katholiken in Holstein, welche vergeblich die Bundesakte ansprechen, hätten in den besagten Artikel eine große Bresche gemacht. In Tirol müsse die Regierung darauf Bedacht nehmen, sich, nachdem sie schon an anderen Punkten der Monarchie mit so großen Schwierigkeiten zu kämpfen habe, nicht neue Verlegenheiten hervorzurufen und die Tiroler, welche stets Beweise von Treue und Ergebenheit gegeben haben, nicht gegen sich aufzuregen. Das Jahr 1809 habe bewiesen, wie sehr das Land durch die religiöse Frage aufgeregt werden könne. Es läge auch keineswegs im Interesse der Regierung, Tirol den Separatisten in die Arme zu werfen. Der Polizeiminister kann nach den ihm zugehenden Berichten nur bestätigen, daß die Aufregung gegen das Patent vom 8. v. M. in Tirol, besonders auf dem Land, eine große ist. Selbst „die Intelligenz“ wagt es daher nicht, ihr Wort zugunsten der Protestanten zu erheben. Da unter diesen Umständen die unverzügliche Durchführung dieses Gesetzes dort vom Übel sein würde, könne Baron Mecséry sich nur für die Suspension erklären. Minister Graf Szécsen findet es aus politischen Gründen sehr wünschenswert, die Tiroler bald klaglos zu stellen. Allein wenn die Regierung hiebei ohne Mitwirkung des Reichsrates vorgeht, so entscheidet sie vornweg die heikle Frage, ob dies eine Reichs- oder eine Landesangelegenheit bildet. Der Finanzminister legt auf den Irrtum in der Berufung des § 17 kein Gewicht und verkennt auch nicht die politischen Gründe für eine ausnahmsweise Behandlung Tirols. Allein er sieht nicht ab, wie das Gesetz vom 8. April ohne Mitwirkung des Reichsrates selbst nur suspensiert werden kann. v. Plener habe seinerzeit nicht für die einseitige Erlassung dieses Gesetzes gestimmt. Nun aber, da es besteht, müsse er es als ein Reichsgesetz betrachten und vor einer Verfassungverletzung durch dessen einseitige Suspensierung warnen. Minister Ritter v. Lasser setzte auseinander, daß die Frage der Protestantenansässigkeit in Tirol nicht bloß eine konfessionelle und nationalökonomische, sondern wesentlich auch eine soziale Seite habe, wegen der Störungen, welche das streng katholische Gebirgsvolk von dem protestantischen Elemente für seine patriarchalische Lebensweise besorgt. Die Wellen der Aufregung, welche erst vor wenigen Dezennien mehrere hundert Protestanten aus dem Lande trieben, haben sich in Tirol noch lange nicht gelegt, während in Salzburg, wo noch vor 140 Jahren mehr als 30.000 Protestanten außer Land getrieben wurden, die Erinnerung daran fast verlorenging und daher jetzt das Protestantengesetz gar keinen Eindruck machte. Sei der ständische Antrag auch mit Unrecht an den § 17 geknüpft worden, so könne dies doch die Regierung nicht abhalten, demselben ihre Aufmerksamkeit zu schenken und ihm bis zur Finalentscheidung über ein neues Anbringen der Stände eine Art von effectus suspensivus zuzuerkennen. Rechtfertigungsgründe für die ausnahmsweise Suspension des Patents in diesem Kronlande dürften sich in den politischen Verhältnissen unschwer finden lassen. Der § 19 der Landesordnung müsse doch auch eine praktische Bedeutung haben! Minister Baron Pratobevera kann das Protestantengesetz, obgleich es nicht für alle Länder diesseits der Leitha erlassen wurde, doch nicht zu den „Landesgesetzen“ rechnen und glaubt, daß nicht nur dessen Zurücknahme, sondern selbst die Suspension bei dem Reichsrate verhandelt werden müßte. Im Zweifel über die Kompetenz wäre der verfassungsmäßige Weg zu dessen Lösung einzuschlagen. Der Präsident des Staatsrates kann sich die tiefe Aufregung infolge des Gesetzes vom 8. v. M. nicht recht erklären, da die Rechte der Protestanten in Tirol schon zufolge des in der dortigen Gesetzsammlung erscheinenden Toleranzpatents und der später ergangenen Gesetze ebensoweit gingen als in allen übrigen deutsch-slawischen Provinzen, daher in denjenigen Punkten, um welche es sich hier handelt, durch das erwähnte Patent für Tirol gar nichts Neues verordnet wurde. Die Art. XVI und XVIII der Deutschen Bundesakte sprechen die Gleichberechtigung der Protestanten klar aus, und in der Kettenburger Angelegenheit war es gerade Österreich, welches bei dem Bunde auf die Handhabung des Art. XVI drang. Als die sogenannten Grundrechte vom Jahre 1848 wiederaufgehoben wurden, hat man doch allen Konfessionen durch die Bestimmungen vom 31. Dezember 1851 die Gleichheit vor dem Gesetze gewahrt, und die Justizbehörden haben daher auch den Protestanten in Tirol die Verfachung angekaufter Gründe nicht verweigert. Andererseits kann man sich nicht verhehlen, daß durch eine Zurücknahme des Gesetzes in Tirol die Existenz der Protestanten auch in den übrigen Ländern neuerdings in Frage gestellt erschiene, und viele Stimmen im In- und Auslande dürften sich dagegen erheben. Jedenfalls aber gehöre diese Sache zur Kompetenz des Reichsrates. Der Kriegsminister stimmte dem Freiherrn v. Lichtenfels vollkommen bei. Der Handelsminister erklärt sich für eine dilatorische Entscheidung und möglichste Schonung der Gefühle des Volkes in Tirol. Er glaube, bei dieser Gelegenheit nicht unbemerkt zu lassen, wie seinerzeit die Einführung der Verzehrungssteuer im Lande die größte Aufregung hervorgerufen und wesentlich dazu beigetragen habe, den Patriotismus und die Anhänglichkeit der Bewohner an das Ah. Herrscherhaus herabzustimmen. Damals habe es sich um ein materielles Interesse gehandelt, gegenwärtig aber werde ein in die innigsten Überzeugungen des Volks übergegangenes, weil höher rührendes religiöses Gefühl verletzt, und es sei sehr zu besorgen, daß eine schroffe Zurückweisung in dieser Beziehung mit den nachteiligsten politischen Folgen verbunden sein würde. Tirol stehe aber als Werk gegen Italien da, es beherrsche dasselbe nicht nur, es diene auch als Schutz für Venedig und bilde das Vorwerk für Deutschland. Der kräftigen, erprobten Bewohner eines solchen Landes könne man mindestens zur Verteidigung nicht entbehren, und es sei besser abzuwarten, ob nicht allmählig aus sich heraus tolerantere Gesinnungen auf dem Gebiete der Religionsfreiheit zum Durchbruche kommen, als durch Maßregeln des Zwanges nur noch größeren Widerstand heraufzubeschwören. Der Polizeiminister äußerte, daß, wenn eine förmliche Suspension der Durchführung des Patents ganz ohne Mitwirkung des Reichsrates nicht möglich, die Zustimmung desselben aber nicht wahrscheinlich sei, man die Durchführung in Tirol wenigstens stillschweigend auf sich beruhen lassen könnte. Minister Ritter v. Lasser machte aufmerksam, daß, wenn man die Suspendierung vor den Reichsrat bringe, dadurch die Frage hervorgerufen werde, warum überhaupt das Gesetz vom 8. April nicht auf verfassungsmäßigem Wege zustande gebracht worden sei. Man müsse daher daran festhalten, daß das Ah. Patent vom 8. April bezüglich der politischen und staatsbürgerlichen Normen nichts Neues statuiert habe und bezüglich der Regelung der inneren Verhältnisse der protestantischen Gemeinden etc. nur als Ausfluß der kirchlichen Gewalt des Landesfürsten als oberster Schutzherr zu betrachten sei.
Se. k. k. apost. Majestät geruhten schließlich, die Ah. Absicht auszusprechen, den Vortrag des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs an den Staatsminister zur Begutachtung im Sinne seines von der Mehrheit geteilten Antrages gelangen zu lassen.
Randvermerk Ransonnets:
Einfügung b–b Erzherzog Karl Ludwigs.
Korrektur c–c Erzherzog Karl Ludwigs aus
Einfügung e–e Erzherzog Karl Ludwigs.
Korrektur Erzherzog Karl Ludwigs aus
Korrektur g–g Erzherzog Karl Ludwigs aus
Einfügung h–h Rechbergs.
Einfügung i–i Rechbergs.
Korrektur k–k Lassers aus
Einfügung l–l Lassers.
Einfügung m–m Lassers.
Einfügung n–n Ransonnets.
Korrektur und Einfügung o–o Lichtenfels’ für
Im Protokoll steht fälschlich
Einfügung q–q Lichtenfels’.
Einfügung r–r Wickenburgs.
Einfügung s–s Lassers.
Am 8. 4. 1861 war das sogenannte Protestantenpatent erlassen worden,
Zur Rezeption des Patents in Tirol siehe vor allem
Der erste Absatz des Art. XVI der Bundesakte v. 8. 6. 1815 (im Protokoll fälschlich als § 14 zit.) lautet:
Am 6. 9. 1859 hatte Goluchowski dem Kaiser einen Vortrag betreffend verschiedene Bitten des verstärkten Tiroler Landesausschusses, darunter die Ansässigmachung der Akatholiken, vorgelegt,
Landesordnung von Tirol v. 26. 2. 1861,
Ausgenommen waren nur Lombardo-Venetien und Dalmatien; dazu
Wie Anm. 4:
Gemeint ist der Komiteebericht des Landtags, der dem Protokoll beiliegt;
Vgl. Anm. 2.
Laut § 17 der Landesordnung konnten vom Kaiser oder vom Landtag abgelehnte Anträge auf Erlassung von Gesetzen in derselben Session nicht wieder eingebracht werden.
Mit der Verordnung des Finanzministers v. 17. 9. 1859,
Dem 1852 zum Katholizismus übergetretenen Kuno Augustin Freiherr v. Kettenburg (1811—1882), Mitglied des mecklenburgischen Landtags und Landesrat, war die Einstellung eines Hausgeistlichen zunächst verwehrt, 1856 aber doch erlaubt worden; der Fall erregte Aufsehen; dazu
Zu den kirchlichen Verhältnissen in Tirol im Jahre 1809 siehe
Damit ist die Vertreibung von ca. 460 Zillertaler Protestanten im Jahre 1837 gemeint; vgl.
Damit ist offensichtlich die Vertreibung in den Jahren 1731/32 unter Fürsterzbischof Leopold Anton Graf Firmian gemeint; es wurden damals über 20.000 Protestanten vertrieben; dazu Näheres mit weiteren Literaturangaben bei
Aufschiebende Wirkung.
Vgl. Anm. 5.
Toleranzpatent Kaiser Josefs II. v. 13. 10. 1781. Es wurde immer wieder die Ansicht vertreten, das Toleranzpatent sei in Tirol nicht kundgemacht worden und deshalb dort nie rechtskräftig gewesen; dagegen eindeutig
Art. XVI siehe Anm. 2; Art. XVIII spricht u. a. vom Recht der Untertanen, Grundeigentum außerhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen,
Damit ist wohl das kaiserliche Patent v. 4. 3. 1849,
Eintragung ins Verfachbuch, in Tirol und in Vorarlberg das Grundbuch in Form von Protokollen der gerichtlichen Eigentumsübertragungen.
Dies geschah auch; der daraufhin von Schmerling unterbreitete Vortrag v. 27. 5. 1861 ist gedruckt bei
Wien, am 17. Mai 1861. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 25. Mai 1861.
Empfangen 26. Mai 1861. Erzherzog Rainer.