RS.; P. Marherr; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 8. 6.), Rechberg (bei VI—IX abw.), Mecséry, Schmerling, Degenfeld, Lasser, Szécsen (bei I—IV abw.), Plener, Wickenburg, Pratobevera, Lichtenfels; abw. Vay; BdR. Erzherzog Rainer 24. 6.
Der Staatsminister referierte über den Antrag des Tiroler Landtags auf Abänderung des § 38 der Landesordnung, welcher zu einem Beschlusse über beantragte Änderungen der Landesordnung die Gegenwart von mindestens ¾ aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens ⅔ der Anwesenden fordert, indem er besorgt, daß nach dieser Bestimmung bei der Abwesenheit der welschen Abgeordneten nie ein gültiger Beschluß über Verfassungsänderungen würde gefaßt werden können. Der Landtag beantragte daher, daß die Anwesenheit von ⅔ statt ¾ aller Mitglieder für genügend erklärt werde. Allein eine solche Bestimmung würde eine faktische Anerkennung der separatistischen Tendenzen der Welschtiroler sein und dieselben gewissermaßen für permanent ansehen. Es vereinigte sich daher der Staatsminister mit Sr. k. k. Hoheit dem Herrn Erzherzog-Statthalter in dem Antrage, daß Se. Majestät diesem Ansinnen keine Folge zu geben geruhen. Hiergegen wurde nichts erinnert.
Die Abgeordneten des italienischen Landesteiles waren mit wenigen Ausnahmen dem Innsbrucker Landtag ferngeblieben, um ihre Forderung nach Gesetzgebungs- und Verwaltungsautonomie zu unterstreichen; siehe dazu
Diesen Beschluß hatte der Landtag in seiner 6. Sitzung am 16. 4. 1861 mit 40 gegen 10 Stimmen gefaßt; mit Vortrag v. 15. 5. 1861 hatte der Statthalter, Erzherzog Karl Ludwig, den Beschluß dem Kaiser mitgeteilt und vorgeschlagen, ihm die Ah. Sanktion nicht zu erteilen; der Kaiser hatte den Vortrag dem Staatsminister zur Begutachtung überwiesen,
Mit Ah. E. v. 12. 6. 1861 auf den entsprechenden Vortrag Schmerlings lehnte der Kaiser den Antrag des Landtags ab,
Schon unterm 15. Mai hat der Dalmatiner Landtag um Aktivierung des Landesausschusses gebeten, weil viele Landesangelegenheiten ihrer Erledigung harren. Der Staatsminister hat in der Erwartung einer Vereinbarung des Dalmatiner mit dem kroatischen Landtage über die Unionsfrage mit der Erledigung jenes Begehrens gezögert. Nachdem jedoch selbe nicht erfolgt, vielmehr die Dringlichkeit der Aktivierung des Dalmatiner Landesausschusses wiederholt mit dem Bemerken vorgestellt worden ist, daß man sonst die Abberufung der zum Reichsrat gesendeten Abgeordneten beantragen müßte, so glaubte der Staatsminister, gegenwärtig die Bitte des Landtags zur Entscheidung bringen zu müssen. Denn ein Blick auf die Haltung des kroatischen Landtags zeigt, daß wenig Hoffnung auf einen Umschwung der Stimmung vorhanden ist. Dagegen würde diese in Dalmatien ungünstiger für die Regierung sich gestalten, wenn sie das dringende Begehren um Aktivierung des Ausschusses noch länger verweigerte. Da sonach damit beim kroatischen Landtage nichts zu gewinnen, in Dalmatien aber etwas zu verlieren ist, so gedächte der Staatsminister, Sr. Majestät den Antrag auf Aktivierung des Dalmatiner Landesausschusses gegen dem fürwortlich vorzulegen, daß durch dessen Einsetzung der Frage über die Union der drei Königreiche in keiner Weise vorgegriffen werde.
Der Ministerrat war hiermit einverstanden, der Minister des Äußern und der Kriegsminister übrigens mit dem Vorbehalte, daß dieser Antrag mit den in verschiedenen Ah. Erlässen an den Banus bezüglich der Union erteilten Zusicherungen nicht im Widerspruche stehe, zu welchem Behufe diese Erlässe, namentlich der über die letzte kroatische Deputation erteilte, einzusehen wären.
Zur Frage der Union Dalmatiens mit Kroatien siehe besonders MR. v. 1. 5. 1861/I, Anm. 10, und MR. v. 6. 5. 1861, Anm. 19.
Damit ist das Reskript v. 9. 5. 1861 an den kroatisch-slawonischen Landtag gemeint, zit. ebd., Anm. 21.
Fortsetzung der Beratung im MR. v. 10. 6. 1861/V.
Mit Ende Juni d. J. läuft das Begünstigungsjahr ab, welches den durch Auflösung der fünf Statthaltereiabteilungen in Ungern entbehrlich gewordenen, seither nicht untergebrachten Beamten bewilligt worden ist. In Berücksichtigung der bedrängten Lage derselben glaubte der Staatsminister, für sie die Ah. Gnade wegen Erstreckung des Begünstigungsjahres auf ein zweites Jahr um so mehr in Anspruch nehmen zu dürfen, als auch anderen Kategorien früher eine ähnliche Gunst zuteil geworden ist. Der Finanzminister erklärte, seine Zustimmung dazu nur bedingt geben zu können, wenn ihm nämlich die Ziffer des dadurch erwachsenden Aufwands mitgeteilt wird, da er bei dem gegenwärtigen Stande der Finanzen bis ins Kleinliche sparen und sich dagegen verwahren muß, daß die Ausdehnung jenes Gnadenaktes auf ein zweites Jahr zur Regel werde und daß nicht präliminierte Auslagen im Laufe des Verwaltungsjahres vorkommen. Der Staatsminister sicherte die Mitteilung der Ziffer in kürzester Frist zu und bemerkte hinsichtlich des Anstandes wegen des Präliminares, daß ja erfahrungsgemäß kein Präliminare unverändert bleibt, wenn dringende Fälle wie hier vorkommen und es sich um Übergangszustände handelt. Auch Minister Ritter v. Lasser fand, daß die Nichteinstellung dieser Post in das Präliminare hier nicht entscheidend sein dürfte.
Am 19. 4. 1860 war Erzherzog Albrecht von seinem Posten als Generalgouverneur Ungarns enthoben, FZM. Benedek mit der provisorischen Leitung der politischen Verwaltung betraut und zugleich die Vereinigung der seit 1853 bestehenden fünf Statthaltereiabteilungen Ungarns in eine Statthalterei in Ofen beschlossen worden; die Disponibilitätserklärung bzw. Gewährung eines Begünstigungsjahres für die überzähligen Beamten des Generalgouvernements und der fünf Statthaltereiabteilungen war mit Handschreiben v. 4. 6. 1860 an den Minister des Inneren erfolgt und ab 1. 7. 1860 wirksam geworden,
Am 10. 7. 1861 teilte Schmerling dem Finanzminister mit, daß die Unterlagen im Staatsministerium nicht ausreichten, um die Höhe der Mehrbelastung genau berechnen zu können. Sektionsrat Sommer im Finanzministerium bemerkte dazu lakonisch, nachdem das zweite Begünstigungsjahr bereits gewährt worden war:
Mit Vortrag v. 9. 6. 1861 beantragte Schmerling ein weiteres Begünstigungsjahr für die genannten Beamten; nach Begutachtung durch den Staatsrat,
Vom Statthalter in Österreich ob der Enns sind die Protokolle des Landtags vorgelegt worden. Da der Inhalt derselben zu besonderen Verfügungen keinen Anlaß bietet, indem die Landtagsbeschlüsse teils innere Angelegenheiten des Landtags betreffen, teils einer besonderen Verhandlung vorbehalten, teils — wie das Immunitätsgesetz für die Landtagsmitglieder — durch das eben im Reichsrate in Verhandlung stehende Reichsgesetz die Erledigung erhalten werden, so gedächte der Staatsminister, diese Protokolle lediglich zur Ah. Kenntnis Sr. Majestät zu bringen, wogegen nichts zu erinnern war, .
Randvermerk Marherrs:
Der bezügliche Vortrag Schmerlings wurde, weil der Staatsrat einige Bedenken erhob,
Der Finanzminister referierte über das mit Ah. Bezeichnung an den Staatsminister gelangte Gesuch des gewesenen Obergespans Baron Nopcsa um Bewilligung zur Ausspielung seiner Güter. Obwohl das Gesuch vom Staatsminister in Berücksichtigung der Würdigkeit und der ökonomischen Bedrängnisse des durch die 1848er Revolution in einen Schaden von 600.000 f. versetzten Bittstellers unterstützt wurde, so vermöchte der Finanzminister doch nicht auf dessen Gewährung einzuraten, weil er von dem erst in jüngster Zeit selbst hier ausgesprochenen und anerkannten Grundsatze, keine Privatgüterlotterien — außer zu wohltätigen Zwecken — mehr zu gestatten, ohne die bedenklichsten Exemplifikationen für eine Unmasse abgewiesener Bewerber nicht abweichen darf. Ist die Familie Nopcsa wirklich so würdig und bedürftig, wie angegeben wird, so wäre der Finanzminister zu ihren Gunsten allenfalls selbst zu einem finanziellen Opfer, wie solches ihr bereits zu wiederholten Malen mit 25 [000] und 10.000 f. gebracht worden, eher bereit als zur Aufgebung jenes Grundsatzes, auf die er nimmermehr einzuraten und die er nicht zu rechtfertigen imstande wäre.
Der Staatsminister war dagegen für die Gewährung der Bitte: Nopcsa Vater und Sohn (gegenwärtig Obergespan) sind wegen ihrer Treue und Anhänglichkeit an das Ah. Kaiserhaus so zu Schaden gekommen, daß sie aus politischen Rücksichten einer ausnahmsweisen Begünstigung eines Gnadenaktes würdig erscheinen. Eine Gnade aber ist immer eine Ausnahme vom Gesetz und berechtigt eben darum andere nicht zu gleichen Ansprüchen. Jedenfalls ist aber die Gestattung der Ausnahme von der Vorschrift über die Güterlotterie einfacher und wohlfeiler als die ausnahmsweise Beteilung mit einer baren Unterstützung aus dem Ärar, um die Nopcsa nicht gebeten hat.
Der Minister des Äußern und der Polizeiminister waren mit der Ansicht des Finanzministers einverstanden, das Prinzip wahrend, daß keine Privatgüterlotterie mehr zu gestatten sei, in dessen Festhaltung erst kürzlich (Konferenzprotokoll vom 4. April d. J., [MR]Z. 818) mehrere ähnliche Gesuche abgewiesen wurden. Wiche man hier davon ab, so wären zahllose, auch durch besondere Verdienste oder Unglücksfälle motivierte Reklamationen zu gewärtigen. Vielleicht könnte — bemerkte der Polizeiminister — Nopcsa dem Sohn etwa durch eine jährliche Aufbesserung auf das Obergespansgehalt geholfen werden. Die übrigen, also mehreren Stimmen vereinigten sich aber mit dem Antrage des Staatsministers. Minister v. Lasser bemerkte insbesondere: Der Familie soll geholfen werden, das ist anerkannt. Wie ihr zu helfen sei, dabei muß auf ihre Verhältnisse Rücksicht genommen werden. Diese sind nun, wie schon aus früheren Verhandlungen bekannt, so zerrüttet, daß eine Aushilfe von 10[000]—20.000 f. wohl augenblicklich Verlegenheiten decken, nicht aber für die Dauer helfen, sie rangieren würde. Letzteres würde aber erreicht werden, wenn die Ausspielung bewilligt wird, wo sich dann ein Großhandlungshaus findet, das auf einmal eine bedeutende Summe vorstreckt. Vielleicht ließe sich auch eine Form finden, der Lotterie den Charakter einer Wohltätigkeitsunternehmung zu geben, wenn einige Perzente für irgendeinen Humanitätsfonds entrichtet würden. In ähnlicher Weise sprach sich der Handelsminister aus, der noch beifügte, daß ein bedeutendes Darleihen zur Rangierung aus dem Ärar nicht vorgestreckt werden könnte, weil die Güter mit ihrer dermaligen Schuldenlast keine sichere Hypothek dafür gewähren. Für die ausnahmsweise Bewilligung der Lotterie aber spricht noch der Umstand, daß anderen, namentlich dem Grafen Saint-Genois, ohne alles Verdienst, die gleiche Gunst erteilt ward; und wenn angeführt wird, daß neulich GdK. Graf Schlik mit einem ähnlichen Begehren abgewiesen worden trotz seiner unleugbaren Verdienste, so kann dagegen bemerkt werden, daß er nicht wie Nopcsa bloß durch Unglücksfälle und wegen seiner Treue und Anhänglichkeit an die Regierung in Schulden geraten ist. Auch Freiherr v. Pratobevera stimmte, wenn der Familie eine außerordentliche Gnade erwiesen werden soll, für die Gewährung der Bitte, obwohl er zweifelte, daß damit vollkommen geholfen wird. Das indes ist Sache des Bittstellers, versetzte Minister Graf Szécsen, der die Treue und Ergebenheit der Familie Nopcsa bestätigte und bemerkte, daß ihr mit einer Unterstützung, die nicht einmal die Zinsen des verlornen Vermögens repräsentiert, gewiß nicht geholfen wäre. Der Staatsratspräsident endlich erkannte zwar die Richtigkeit des vom Finanzminister geltend gemachten Prinzips an, stimmte jedoch mit dem Staatsminister, wenn politische Rücksichten eine Ausnahme davon zugunsten der Familie Nopcsa rechtfertigen, .
Randvermerk Marherrs:
Veranstaltung einer privaten Lotterie, bei der ein Gut Inhalt des Glücksspiels war; vgl. dazu MR. v. 4. 4. 1861/V,
Vgl. MR. v. 4. 4. 1861/V,
Dazu
Franz Freiherr Nopcsa v. Felsö-Szilvás, Obergespan des Hunyader Komitats.
Diese Lotterieanleihe des Philipp Ludwig Graf Saint-Genois Freiherr v. Aneaucourt wurde im August 1855 aufgelegt; dazu
Siehe MR. v. 4. 4. 1861/V, Anm. 11,
Im Vortrag v. 16. 6. 1861 sprach sich Plener gegen die Majorität im Ministerrat für die Ablehnung des Antrages aus; die Ah. E. v. 25. 7. 1861 lautete:
Im § 39 der Geschäftsordnung für das Herrenhaus ist die Abgabe der Stimme ausnahmsweise durch einen Bevollmächtigten für zulässig erklärt. Die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses enthält diese Bestimmung nicht. Sie ist auch im Widerspruch mit § 16 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung, welcher sagt: „Alle Mitglieder des Reichsrates haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.“ In dem vom Herrenhause gewählten Ausschusse, wo der Antrag des Kardinals Schwarzenberg in betreff des Stimmens durch Bevollmächtigte verhandelt wird, hat man nach einigen Versuchen, die Modalitäten dieses Vorgangs festzusetzen, den Staatsratspräsidenten als Mitglied des Ausschusses eingeladen, die Ansichten des Ministeriums hierüber zu vernehmen. Zu diesem Ende brachte der Staatsratspräsident die Frage vor den Ministerrat und bemerkte, daß, da keiner der oben bemerkten Versuche, deren Entwürfe vorgelesen wurden, befriedigt, die Ausübung des Stimmrechts durch Vollmacht mit manchen praktischen Schwierigkeiten, zumal bei der Abstimmung durch Aufstehen, verbunden und nur geeignet wäre, die Urlaubslust der Mitglieder zu vermehren, auch kaum angenommen werden kann, daß jemand eine Vollmacht zur Abgabe seiner Stimme im allgemeinen, ohne Kenntnis des Beratungsgegenstandes, werde erteilen wollen, er, Staatsratspräsident, der Meinung wäre, den bezüglichen Antrag fallenzulassen und das Haus dafür zu bestimmen, daß von der im § 39 der Geschäftsordnung ausnahmsweise eingeräumten Befugnis kein Gebrauch gemacht werde.
Die Mehrheit der Konferenz trat dieser vom Staatsminister vollkommen geteilten Ansicht bei, nachdem der Polizeiminister und Minister Ritter v. Lasser in einer längeren Erörterung auf die diesfälligen Beratungen der Geschäftsordnung im Abgeordnetenhause hingewiesen und insbesondere v. Lasser hervorgehoben hatte, daß der Antrag über Stimmabgabe durch Vollmacht nur dann unterstützt werden könnte, wenn er an sich vorteilhaft wäre, was er jedoch nicht sei. Es dürfte also jedenfalls hierwegen der Vertagungsantrag gestellt werden, bis etwa die Vorlage des Abgeordnetenhauses über dessen eigene Geschäftsordnung, insofern darin Abänderungen des Gesetzes enthalten sind, an das Herrenhaus gelangt. Der Kriegsminister hielt dagegen die Zulassung der Abstimmung durch Vollmacht für im Interesse der Regierung gelegen. Denn die hochbejahrten Marschälle und die Generale, die ihr Dienst auf ihre Posten ruft, können nicht während der ganzen Session im Hause aushalten. Ihre Stimmen gehen also für die Regierung verloren, wenn sie sie nicht durch Mandatare abgeben können. „Persönlich“, sagt § 16 des Grundgesetzes, müssen die Stimmen abgegeben werden. Daraus folgt nicht, daß es „mündlich“ geschehen müsse. Und da nun § 39 der Geschäftsordnung des Herrenhauses fakultativ die Ausnahme der Stimmabgabe durch Vollmacht als zulässig erklärt, so sollte im Interesse der Regierung dafür gesorgt werden, daß davon Gebrauch gemacht werden könne.
Schließlich wurde der Staatsminister eingeladen, im Sinne des Majoritätsbeschlusses seine Ansicht im Ausschuß des Herrenhauses auszusprechen.
Die Geschäftsordnung wurde dem Herrenhaus in der 1. Sitzung am 29. 4. 1861 mitgeteilt; anders als im Abgeordnetenhaus erhob sich im Herrenhaus kein Widerstand gegen die Geschäftsordnung; Druck:
Kardinal Schwarzenberg hatte beantragt, die Frage der Bevollmächtigung in der juridischen Kommission eingehend zu prüfen,
Sie liegen dem Protokoll nicht bei.
In diesem Sinne erstattete dann auch die juridische Kommission ihren Bericht; das Haus schloß sich der Meinung an,
Der Staatsratspräsident referierte über die Differenzen, die sich bezüglich der Form der vom Handelsminister bei Sr. Majestät angetragenen Zuweisung des Ministerialrates v. Mayrau und Sekretärs Kurzbeck an das Handelsministerium zwischen demselben und einigen Stimmen im Staatsrate selbst ergeben haben. Nach Vorlesung der bezüglichen Anträge, unter denen beiläufig auch erwähnt wird, daß die Vollziehung des Ah. Befehls wegen Kumulierung von Staatsdienst- mit Aktiengesellschaftsverwaltungsratsposten bei den sieben Referenten des Handelsministeriums nicht erfolgt sei, bemerkte der Staatsratspräsident, daß die Modalität, welche die Majorität des Staatsrates beantragte, die einfachste und zweckmäßigste sein dürfte, wornach diese beiden Beamten dem Handelsministerium einstweilen zur Dienstleistung zugewiesen werden, jedoch im Status des Staatsministeriums, wie bisher, verbleiben sollten.
Sowohl der Staats- als der Handelsminister sowie die Mehrheit des Ministerrates waren hiermit einverstanden. Der Handelsminister bemerkte aber noch insbesondere über obige Erinnerung wegen der Verwaltungsratsposten, daß bisher bei seinem Ministerium nicht sieben, sondern nur sechs Referenten bestehen und daß von diesen vier keine Verwaltungsratsposten bekleiden. Auf das Votum des Finanzministers, daß, wenn mit Übernahme der genannten zwei Beamten vom Staatsministerium auch jetzt keine Mehrauslage verbunden sei, darin doch der Keim derselben liege, weil damit jetzt schon — gegen die ausdrückliche Ah. Absicht, den Wirkungskreis und Personalstand des Handelsministeriums auf das Äußerste zu beschränken — wenige Monate nach der Systemisierung des Personalstandes der Grund zur Vermehrung der Departements und des Personals für die Zukunft gelegt ist, wogegen er sich verwahren müsse, erwiderte der Handelsminister, er habe sich zu diesem Antrage bemüßigt gesehen, weil der Chef des landwirtschaftlichen Departements, Ministerialrat Pabst, bei all seiner ausgezeichneten praktischen Verwendbarkeit doch zu legislativen Arbeiten, denen er sich in größerer Ausdehnung zu widmen nicht in der Lage war, minder geeignet sei, während Mayrau, der seit zehn Jahren einen Schatz von Gesetzen aller Länder in diesem Zweige gesammelt und viele Vorlagen schon förmlich vorbereitet hat, hierin die ausgezeichnetsten Dienste zu leisten vermöchte, in seiner gegenwärtigen Stellung beim Staatsministerium aber dem Handelsminister gar nicht oder nur mittelbar zu Gebot steht. Um nun diese so tüchtige und unter den gegenwärtigen Verhältnissen, wo für die Volkswirtschaft Erfolgreiches auf dem Felde der Gesetzgebung baldigst geleistet werden muß, unentbehrliche Arbeitskraft für das Handelsministerium zur unmittelbaren Disposition zu haben und nicht genötigt zu sein, sich ihrer auf einem Umwege und mit Verzögerung der Verhandlungen zu bedienen, habe er mit Zustimmung des Staatsministers, der den Mann als in seinem Ministerium entbehrlich abzutreten bereit ist, jenen Antrag gestellt, und zwar in der Art, daß Mayrau im Präsidialbüro verwendet werde, also aus dessen Übernahme weder eine Kostennoch eine Departementsvermehrung stattfinde.
Einfügung c–c Wickenburgs.
Einfügung d–d Wickenburgs.
Einfügung e–e Wickenburgs.
Einfügung f–f Wickenburgs.
Korrektur Wickenburgs aus
Einfügung Wickenburgs.
Mit Vortrag v. 10. 5. 1861 hatte Graf Wickenburg die Bildung einer legislativen Abteilung im Präsidialbüro des Ministeriums für Handel und Volkswirtschaft, vorzugsweise für Gegenstände der Landeskultur, und die Übernahme der zwei Beamten vom Staatsministerium für diese Abteilung beantragt,
Mit Handschreiben v. 5. 11. 1859 auf den Vortrag des Innenministers Goluchowski v. 2. 11. 1859 war den aktiven Beamten verboten worden, in Zukunft bei
Zur Geschäftseinteilung des Ministeriums für Handel und Volkswirtschaft siehe MR. v. 15. 4. 1861/II,
Mit Vortrag v. 28. 6. 1861 legte Erzherzog Rainer das Ergebnis dieser Ministerratsbesprechung dem Kaiser vor, worauf am 27. 7. 1861 auf den Vortrag des Handelsministers (zit. Anm. 23) folgende Ah. Entschließung erging:
Der Kriegsminister hat in betreff der Erfolgung einer Kaution von 48.000 f., welche aus dem vom ehemaligen Creditanstaltsdirektor Richter für das Militärärar im Jahre 1859 abgeschlossenen Devisengeschäfte herrührt, das Gutachten des Ministers Freiherrn v. Pratobevera und des Staatsratspräsidenten eingeholt, welche entgegen der Ansicht des Obersten Militärjustizsenats für die Erfolgung der Kaution stimmten, weil die Zahlung für das Devisengeschäft bereits geleistet worden ist, das Ärar also, wenn es das Geschäft beanständen und die Zahlung als ungebührlich zurückverlangen wollte, als Kläger auftreten und das Faktum, daß das Devisengeschäft an einem anderen als dem von den Behörden konstatierten Tage abgeschlossen worden, beweisen müßte, was schwer oder kaum möglich sein würde. Unter diesen Umständen würde der Kriegsminister sich der Ansicht der beiden rechtsgelehrten Mitglieder des Ministerrates anschließen. Nachdem jedoch vom Staatsratspräsidenten geäußert worden war, daß nach Gestalt der Sache, die durch Einsicht der betreffenden Akten sich erheben ließe, vielleicht die Abschließung eines dem Ärar günstigen Vergleiches möglich wäre, behielt sich der Kriegsminister mit höchster Genehmigung Sr. k. k. Hoheit vor, die Akten zur genauen Prüfung durch den Staatsrat vorzulegen.
Der ehemalige Direktor der Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe, Franz Richter, hatte im Juli 1859 im Auftrag der Militärverwaltung zwecks Beschaffung von Zwilch Devisen bereitgestellt, diese aber wieder verkauft, als wegen der überraschenden Beendigung des Feldzuges der Stoff nicht mehr benötigt wurde. Wegen beträchtlicher Kursdifferenz hatte die Credit-Anstalt bei diesem Devisengeschäft 48.000 fl. Verlust verzeichnet und diesen Betrag vom Militärärar gefordert; das Ärar hatte die Summe im Jänner 1860 überwiesen, bald darauf aber durch das Landesmilitärgericht pfänden lassen, nachdem gegen Franz Richter — im Zusammenhang mit dem Prozeß gegen FML. Eynatten — eine strafgerichtliche Untersuchung eingeleitet worden war; tatsächlich wurde Richter im Laufe des Prozesses verdächtigt, die Kursdifferenz durch fingierte Datierung zu seinen und der Credit-Anstalt Gunsten und zum Schaden des Ärars ausgenützt zu haben, er wurde davon aber aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Dem Militärärar blieb die Möglichkeit, die Summe in einem zivilgerichtlichen Verfahren einzufordern, doch ergab eine Prüfung durch die Finanzprokuratur, daß die fehlenden Beweise nicht zu erbringen seien und ein Prozeß daher aussichtslos wäre. Die Justizabteilung im Kriegsministerium war anderer Meinung; ihr Gutachten mit einer ausführlichen aktenmäßigen Darstellung des Sachverhaltes liegt bei
Am 18. 6. 1861 sandte Degenfeld die Unterlagen an den Ministerpräsidenten mit der Bitte, sie dem Staatsrat vorzulegen,
Der Handelsminister wünschte ebenfalls, daß sein Antrag wegen Zollermäßigung für die Ausfuhr slawonischen Eichenholzes an den Staatsrat geleitet werden möge. Es hat nämlich die k. k. [Südliche] Staatseisenbahngesellschaft eine bedeutende Quantität Eichenholz in Slawonien bestellt, um selbes als Schwellen zu verkaufen. Nach dem Gesetze unterliegt dieses Eichenholz einem Ausfuhrzoll von 10 f. und kann bei der Höhe dieser Abgabe nicht mit Vorteil verwertet werden. Eigentlich ist aber damit nur das Schiffbauholz gemeint. Es fände somit auf Holz, das zu anderen Zwecken bestimmt ist, keine Anwendung. Da es aber in volkswirtschaftlicher Rücksicht von großem Gewichte ist, dem Holzreichtum Slawoniens neue Absatzwege zu verschaffen, so wäre der Handelsminister für die Herabsetzung des betreffenden Ausfuhrzolls.
Minister Graf Szécsen bestätigte das geltend gemachte Verhältnis mit dem Beisatze, daß je höher der Zoll, desto geringer die Ausfuhr sei, daß es daher für das Land von hohem Interesse wäre, wenn es durch Ermäßigung des Ausfuhrzolls in die Lage gesetzt würde, bedeutende Quantitäten dieses seines vorzüglichen Produktes auszuführen, indem dessen Absatz im Innern aus Mangel genügender Kommunikationsmittel etc. erschwert ist. Nur müßte dabei — setzte der Kriegsminister hinzu — der Bedarf der k. k. Kriegsmarine, der übrigens für heuer gedeckt ist, gehörig berücksichtigt werden. Der Finanzminister wäre im Grundsatze nicht gegen den Antrag, glaubte aber, daß, da es sich hier um das sogenannte diritto d’alboraggio handelt, die Verhandlung im ordentlichen Wege an das Finanzministerium geleitet werden sollte, um hierüber mit Beruhigung absprechen zu können. Hiernach wird der Handelsminister sich mit dem Finanzminister schriftlich in das Einvernehmen setzen.
Die Südliche Staats-, lombardisch-venezianische und zentralitalienische Eisenbahngesellschaft wollte 50.000 eichene Eisenbahnschwellen nach Frankreich verkaufen. Die Zentralseebehörde belegte die Hölzer mit dem sog.
Im Finanzministerium, das die Unterlagen im kurzen Weg erhielt, erklärte man sich in einem Gutachten v. 18. 6. 1861 entschieden für die Befreiung der Eisenbahnschwellen vom
Wien, am 8. Juni 1861. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, den 22. Juni 1861.
Empfangen 24. Juni 1861. Erzherzog Rainer.