RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 31. 12.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Burger, Hein; außerdem anw. Žigrović; BdR. Erzherzog Rainer 12. 1. 1863.
Se. k. k. Hoheit bezeichneten als Gegenstand der Beratung das von Seite des ungarischen Hofkanzlers Allerhöchstenortes vorgelegte Reskript an die königliche Septemviraltafel wegen der Wirksamkeit des neuen Stempel- und Gebührengesetzes, indem Höchstdieselben auf die Notwendigkeit hinzuweisen geruhten, daß in bezug auf die Publikation der in Gemäßheit des § 13 des Grundgesetzes vom 26. Februar 1861 erlassenen Gesetze in den Ländern jenseits der Leitha ein gleichmäßiger Vorgang beobachtet werde.
Der ungarische Hofkanzler äußerte, die Publikation der nach § 13 für Ungarn erlassenen Gesetze finde in der vorgeschriebenen Weise durch die Statthalterei statt und es sei auch das gleiche bezüglich des Gebührengesetzes vom 13. Dezember 1862 bereits angeordnet worden; das in Rede stehende Reskript bezwecke daher nicht die Einführung und Veröffentlichung dieses Ah. sanktionierten Gesetzes, sondern sei deshalb speziell Allerhöchstenortes vorgelegt worden, weil durch das neue Stempel- und Gebührengesetz einige mit der Ah. Entschließung vom 20. Juli 1861 Ah. bewilligte Änderungen des Gesetzes vom 2. August 1850 wieder außer Wirksamkeit treten sollen, und nachdem diese damals Ah. genehmigten Bestimmungen mit einem besondern Reskripte an die Septemviraltafel zur Darnachachtung bekanntgegeben wurden, so scheine es der Hofkanzlei erforderlich zu sein, daß bezüglich der Aufhebung dieser positiven Befehle Sr. Majestät wieder auch mittelst eines Ah. Reskriptes die Weisung an die königliche Tafel ergehe. Graf Forgách habe also diese Form gewählt, um allen Konflikten und allfälligen Anfragen vorzubeugen.
Der Minister Graf Nádasdy erklärte, daß er nicht den geringsten Anstand hatte, das Gesetz vom 13. Dezember 1862 in Siebenbürgen in der gewöhnlichen Art zu veröffentlichen. Der Stellvertreter des kroatisch-slawonischen Hofkanzlers Hofrat v. Žigrović bemerkte, daß in Kroatien die frühere Publikationsart der Gesetze keine Änderung erlitten hat und daß dort auch das neue Gebührengesetz vom 13. Dezember 1862 bereits kundgemacht worden ist. Was aber den hier fraglichen speziellen Fall betrifft, so würde Votant wünschen, daß sich dieses Reskript lediglich auf die Aufhebung der bezüglichen Bestimmungen der Ah. Entschließung vom 20. Juli 1861 beschränkt und nichts enthält, was die Auslegung zulassen könnte, als ob erst durch dieses Reskript das ganze Gesetz Wirksamkeit bekäme. Der Finanzminister bemerkte, daß das entworfene Ah. Reskript, soferne es sich bloß um Aufhebung der gleichfalls mit einem früheren Ah. Reskripte eingeführten Anordnungen in betreff der Taxabnahme und nicht um die allgemeine Publizierung des ganzen Gesetzes vom 13. Dezember 1862 handle, zum leichteren und schnelleren Eingehen der Gerichte in die Vollziehung der Abänderungen zweckmäßig und auch sonst anstandslos erscheine. Der Minister Ritter v. Lasser machte bemerklich, daß, insoferne das Gesetz vom 13. Dezember 1862 dem ganzen Inhalte nach durch die Statthalterei schon der Septemviraltafel mitgeteilt wird, von der Erlassung eines besonderen Reskriptes an diese königliche Tafel umso mehr Umgang zu nehmen wäre, als der § 18 dieses Gesetzes die gedachten Verfügungen der Ah. Entschließung vom 20. Juli 1861 ohnehin ausdrücklich aufhebt, worauf Graf Forgách abermals hervorhob, daß er dieses Reskript nur der besseren Vorsicht wegen beantragt habe und der Sache keinen anderen Wert beilege, als nur um mit Rücksicht auf das frühere Reskript der Form zu genügen und allen Kosequenzen vorzubeugen.
Bei der hierauf folgenden Diskussion über die Textierung des Reskriptes, welches vom Grafen Forgách verlesen wurde, bemerkte der Staatsratspräsident, daß ihm die ganze Motivierung, namentlich der Passus über die „Gleichförmigkeit der Finanzgebarung und Einheit der Finanzgesetze“ überflüssig und ihm die Textierung insoferne bedenklich scheine, als dieselbe zu der Deutung Anlaß gibt, als ob das aufgrund der Reichsverfassung erlassene Gesetz in Ungarn erst durch das vorliegende königliche Reskript Gültigkeit zu erlangen hätte, während dasselbe doch nur zum Zwecke haben kann, insbesońdere auf den § 18 des Gesetzes aufmerksam zu machen. Der Polizeiminister, welcher in erster Linie wünschen möchte, daß es nicht erst eines eigenen Reskriptes bedarf, um eine frühere Anordnung, welche das erlassene Reichsgesetz an sich schon außer Kraft setzt, noch extra aufzuheben, erachtete, daß, wenn schon ein Reskript erlassen werden soll, mit demselben nicht erst die Aufhebung der mit der Ah. Entschließung vom 20. Juli 1861 genehmigten Bestimmungen anzuordnen, sondern der vorliegende Text beiläufig derart abzuändern wäre, daß diese Aufhebung als ein Faktum angeführt und gleichsam der königlichen Tafel in Erinnerung gebracht werde.
Schließlich vereinigte man sich über Antrag des Staatsministers und des Ministers Ritter v. Lasser in dem Beschlusse, dem Reskripte eine solche Fassung zu geben, daß damit gleichsam die königliche Tafel nur aufmerksam gemacht werde, daß durch die Einführung des Gesetzes vom 13. Dezember 1862 jene Bestimmungen der mit der Ah. Entschließung vom 20. Juli 1861 bezüglich Ungarns genehmigten provisorischen Vorschriften des gerichtlichen Verfahrens, soweit sie mit dem am 2. August 1850 erlassenen Stempel- und Gebührengesetze im Widerspruche stehen, als aufgehoben anzusehen sind.
Einfügung a–a Pleners statt
Einfügung b–b Lassers.
Korrektur und Einfügung c–c Lichtenfels’ statt
Übersetzung des Reskripts
Gesetz v. 13. 12. 1862,
Da nur der engere Reichsrat versammelt gewesen war, mußten die Gesetze über finanzielle Angelegenheiten in den Ländern der ungarischen Krone aufgrund des Notverordnungsparagraphen erlassen werden, vgl.
Mit der Ah. E. v. 20. 7. 1861 waren die Beschlüsse der Judexkurialkonferenz über die provisorische Regelung der Justizpflege in Ungarn genehmigt worden, vgl. MR. v. 19. 7. 1861/III,
Trotz dieses einstimmigen Beschlusses wurde das Reskript nicht erlassen.
Mit Rücksicht auf den in der Ministerratssitzung vom 6. Dezember 1862 gefaßten Beschluß, die au. Anträge wegen Verleihungen von Auszeichnungen aus Anlaß der Londoner Industrieausstellung gleichzeitig vorzulegen, brachten Se. k. k. Hoheit zur Sprache, daß nunmehr von Seite des Ministers des Äußern dennoch der au. Antrag auf Verleihung des Komturkreuzes des Franz-Joseph-Ordens an Dr. Schwarz und auf Bewilligung einer höheren Funktionszulage für denselben separat erstattet wurde, womit auch der Handelsminister einverstanden zu sein scheine.
Der Handelsminister äußerte, der Grund des über seinen Antrag gefaßten Konferenzbeschlusses sei wohl der gewesen, daß man mit dieser Sache auf einmal vor das Publikum trete und nicht etwa früher mit den Ausländern komme als mit den Inländern. Bezüglich des Dr. Schwarz, dem es hauptsächlich um den ihm hieraus erwachsenden materiellen Vorteil zu tun ist, könnte wohl eine Ausnahme gemacht werden, nur würde Votant wünschen, daß die ihm gewordene Ah. Begnadigung nicht früher publiziert werden möge, als bis die ganze Sache finalisiert sein wird, was er übrigens mit der größten Beschleunigung zu bewirken trachten werde.
Der Minister des Äußern bemerkte, daß er in Hinsicht dieser Generalfrage noch manche Einwendungen zu machen in der Lage sein werde, indem er von dem Grundsatze ausgehe, daß es nicht unsere Aufgabe sei, die fremde Industrie, sondern zunächst die eigene zu ermuntern, daher vorzüglich nur die inländischen Industriellen zu berücksichtigen sind, so wie er auch nicht dafür sei, daß für die Mitglieder der Jury viel getan werde, weil es dann immerhin so ausgelegt werden könnte, daß Österreich bei der Preisverteilung infolge dieser Bestechung so gut bedacht worden ist. Graf Wickenburg erwiderte, daß für fremde Industrielle eigentlich keine Anträge gemacht werden, sondern nur für gewisse Autoritäten von großem Rufe und Einflusse, die bei dieser Gelegenheit nicht übergangen werden können, und daß von den Jurymitgliedern auch nur Männer, die sich besonders verdienstlich gemacht haben, wie z. B. Karmarsch, bedacht worden sind.
Nachdem sich den übrigen Mitgliedern der Konferenz keine Erinnerung ergab, behielten sich Se. k. k. Hoheit vor, den au. Vortrag des Ministers des Äußern in betreff des Dr. Schwarz gleich jetzt Sr. Majestät zur Ah. Schlußfassung zu unterbreiten.
MR. II. v. 6. 12. 1862/II.
Vortrag Rechbergs v. 24. 12. 1862,
Dazu
Die Anträge wurden mit Ah. E. v. 3. 1. 1863 genehmigt. Mit Vortrag v. 31. 1. 1863 beantragte Wickenburg die Auszeichnungen für die österreichischen Teilnehmer, sie wurden mit Ah. E. v. 10. 2. 1863 verliehen,
Gegenstand der Beratung war: a) Der Entwurf eines Kirchenkonkurrenzgesetzes als Regierungsvorlage für den Landtag des Königreiches Galizien samt dem Großherzogtume Krakau; b) Entwürfe von Kirchenkonkurrenzgesetzen als Regierungsvorlagen für die Landtage in Böhmen, Mähren und Schlesien; c) Entwürfe von Kirchenkonkurrenzgesetzen als Regierungsvorlagen für die Landtage in Tirol und Vorarlberg; d) Entwurf eines Schulkonkurrenzgesetzes als Regierungsvorlage für die Landtage in Tirol, Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien und der Bukowina.
Die in diesen Gesetzentwürfen vorkommenden Abweichungen von den bereits vorgelegten und der Beratung im Ministerrate unterzogenen ähnlichen Gesetzvorlagen für die anderen Kronländer sind in den bezüglichen au. Vorträgen des Staatsministers vom 29. November, dann 5., 9. und 17. Dezember 1862 umständlich dargelegt. Nachdem der Staatsratspräsident das Wesentliche dieser Abweichungen dem Ministerrate vorgetragen hatte, erklärte derselbe, daß sich der Staatsrat einhellig für die Ag. Ermächtigung des Staatsministers zur Einbringung der vorliegenden Gesetzentwürfe bei den betreffenden Landtagen ausgesprochen habe.
Dem Ministerrate ergab sich hierwegen keine Erinnerung.
Alle hier aufgezählten Gesetzentwürfe liegen dem Originalprotokoll im Druck bei.
Vortrag Schmerlings v. 17. 12. 1862,
Vortrag Schmerlings v. 9. 12. 1862,
Vortrag Schmerlings v. 5. 12. 1862.,
Vortrag Schmerlings v. 29. 11. 1862,
Für Niederösterreich MR. v. 15. 10. 1862/I und II,
Fortsetzung siehe unten Anm. 20.
Der Staatsratspräsident referierte sodann über die beiliegenden Entwürfe eines Straßenkonkurrenzgesetzes für Böhmen, Galizien, Mähren und Schlesien, dann Krain und Bukowina. Indem der vortragende Präsident auch hier auf die einzelnen Abweichungen, die meist nur in einigen mit Rücksicht auf die speziellen Verhältnisse des Landes nötigen Zusätzen oder auch nur in stilistischen Änderungen bestehen, aufmerksam machte, bemerkte er, daß sich dem Staatsrate gegen diese Gesetzentwürfe keine Bemerkung ergab.
Der Ministerrat fand hierwegen nichts zu erinnern.
Die Gesetzentwürfe liegen dem Originalprotokoll im Druck bei.
Vortrag Schmerlings v. 5. 12. 1862,
Vortrag Schmerlings v. 8. 12. 1862,
Vortrag Schmerlings v. 20. 12. 1862,
Gemeint ist vom Entwurf für Niederösterreich, vgl. oben Anm. 14.
Alle im Ministerrat am 15. 10., 25. 11., 13. 12., 17. 12. (beim Sammelprotokoll Nr. 301) und am 31. 12. 1862 erwähnten Landesgesetzentwürfe über Kirchen-, Schul- und Straßenbaukonkurrenz wurden vom Kaiser genehmigt und von der Regierung in den einzelnen Landtagen in der Landtagssession 1863 eingebracht; die meisten wurden beschlossen, einige der Gesetze kamen erst später zustande, einige gar nicht. In diesen Fällen galten weiterhin die älteren Gesetze oder Verordnungen wie bei der Kirchenkonkurrenz für Böhmen, Bukowina, Dalmatien, Österreich unter und ob der Enns und Salzburg. Viele Gesetze wurden später novelliert; siehe dazu die bei MR. I v. 25. 11. 1862, Anm. 4, zit. Literatur; Aufzählung der Gesetze nach Kronländern bei
Wien, am 31. Dezember 1862. Erzherzog Rainer.
Ah.E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 12. Jänner 1863.
Empfangen 12. Jänner 1863. Erzherzog Rainer.